
Wie erhalte ich eine Entschädigung bei Verspätung meines Fluges vom Nicht-EU-Ausland ins Inland?
Für Flüge vom Nicht-EU-Ausland in einen EU-Mitgliedstaat besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004, wenn der Flug von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU durchgeführt wurde und die Ankunft am Endziel mindestens drei Stunden verspätet ist.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugentfernung und beträgt 250, 400 oder 600 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
ist die Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge aus Drittstaaten in die EU anwendbar, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat. Die Klage auf Ausgleichszahlung kann beim Gericht des Ankunftsorts in der EU erhoben werden.
herrscht Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel besteht, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung betont zudem, dass der Anspruch unabhängig davon besteht, ob der Flug Teil einer Pauschalreise ist.
Sie erhalten eine Entschädigung, wenn Ihr Flug vom Nicht-EU-Ausland in die EU von einer EU-Airline durchgeführt wurde, Sie rechtzeitig eingecheckt haben und Ihr Endziel mindestens drei Stunden verspätet erreichen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor
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