
Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, gehört Ihnen nicht nur Ihre Wohnung. Ihnen gehört auch ein Anteil am gesamten Grundstück. Dieses Grundstück nennt man das gemeinschaftliche Wohnungseigentumsgrundstück. Manchmal möchte die Stadt oder ein Nachbar ein Stück von diesem Land kaufen. Das nennt man eine Wegmessung. Dabei wird ein Teil des Grundstücks rechtlich abgetrennt.
Stellen Sie sich das Grundstück wie einen großen Kuchen vor. Jeder Eigentümer hat ein Stück von diesem Kuchen. Wenn man nun eine Ecke des Kuchens abschneiden und verkaufen will, betrifft das jeden einzelnen Besitzer.
Normalerweise entscheiden Wohnungseigentümer über viele Dinge durch eine einfache Mehrheit in einer Versammlung. Das gilt zum Beispiel für den neuen Anstrich im Flur. Beim Verkauf von Grundstücken ist das anders. Das Gesetz sagt hier ganz klar: Ein Verkauf ist eine Verfügung. Das ist ein juristisches Wort für eine rechtliche Übertragung von Eigentum.
In der Regel haben die Eigentümer für einen solchen Verkauf keine Beschlusskompetenz. Das bedeutet, sie dürfen darüber gar nicht einfach abstimmen. Wenn sie es trotzdem tun und nur die Mehrheit entscheidet, ist dieser Beschluss nichtig. Das heißt, er ist von Anfang an ungültig und rechtlich wertlos.
Es gibt nur ganz seltene Ausnahmen. Man spricht hier vom Treueverhältnis. Das bedeutet, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Wenn der Verkauf für die Gemeinschaft absolut zwingend ist, kann ein Anspruch auf Zustimmung entstehen. Das ist aber nur der Fall, wenn die Verweigerung des Verkaufs zu einem riesigen Schaden für alle führen würde. Solche Fälle sind in der Praxis extrem selten.
Manchmal braucht die Stadt ein kleines Stück vom Grundstück, um einen Gehweg oder eine Straße zu bauen. Hier wird die rechtliche Lage etwas entspannter gesehen.
Einige Experten sagen, dass die Abtretung von Boden für eine Straße eine ordnungsgemäße Verwaltung ist. Das bedeutet, es dient dem Wohl der Gemeinschaft und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten. In diesem speziellen Fall könnte ein Mehrheitsbeschluss ausreichen.
Der Verwalter ist die Person, die die Wohnanlage betreut. Normalerweise darf der Verwalter keine Grundstücke im Namen der Eigentümer verkaufen. Er hat dafür keine Vertretungsmacht. Das bedeutet, er darf keine Unterschriften setzen, die das Eigentum der Leute verändern.
Es gibt jedoch eine Lösung im Gesetz. Die Eigentümer können die Befugnisse des Verwalters erweitern. Das steht im Paragraf 27 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Die Eigentümer können den Verwalter also per Beschluss ermächtigen, den Verkauf abzuwickeln. Das ist besonders bei großen Wohnanlagen mit vielen Eigentümern sehr praktisch. So muss nicht jeder einzelne Eigentümer zum Notar gehen.
Wenn ein Teil des Grundstücks weggegeben werden soll, nutzt man oft ein spezielles Verfahren. Man erteilt dem Verwalter eine Ermächtigung.
Das ist eine Erlaubnis. Die Eigentümer sagen dem Verwalter: „Du darfst dieses Geschäft für uns machen.“ Das ist rechtlich bindend. Ein solcher Beschluss ist besonders dann möglich, wenn der Staat das Grundstück sowieso durch eine Enteignung bekommen könnte. Wenn die Stadt also das Recht hätte, das Land mit Zwang zu nehmen, dürfen die Eigentümer den Verwalter zur freiwilligen Abgabe ermächtigen.
Es gibt eine wichtige Regel: Man kann kein Land verkaufen, auf dem ein Teil einer Wohnung steht. Wenn auf dem Stück Land eine Garage oder ein Zimmer steht, das jemandem allein gehört (Sondereigentum), muss dieses Eigentum vorher rechtlich aufgelöst werden. Das ist kompliziert. Das Sondereigentum muss im Grundbuch gelöscht werden. Danach wird der Anteil wieder mit dem restlichen Grundstück verbunden.
Das Grundbuch ist das offizielle Register für Land. Dort steht genau, wem was gehört.
Wenn man ein Grundstück verkauft, wird oft zuerst eine Vormerkung eingetragen. Das ist wie eine Reservierung. Bei einer Eigentümergemeinschaft muss diese Reservierung für alle Einheiten gleichzeitig eingetragen werden. Man kann sie nicht nur bei einer Wohnung eintragen. Das schützt den Käufer, damit niemand anderes das Land zwischendurch bekommt.
Oft liegen auf Grundstücken Schulden, wie zum Beispiel Kredite bei einer Bank. Man nennt das Lasten. Wenn ein Teil des Grundstücks verkauft wird, will der Käufer keine Schulden übernehmen. Die Fläche muss also „lastenfrei“ gemacht werden.
Dafür gibt es in vielen Bundesländern das Unschädlichkeitszeugnis. Das ist ein Papier von einer Behörde. Es besagt, dass der Verkauf des kleinen Stücks für die Banken nicht schlimm ist. Der Wert des restlichen Grundstücks reicht immer noch aus, um die Schulden zu sichern. Das spart viel Zeit und Geld, weil man nicht jede einzelne Bank um Erlaubnis fragen muss.
Hier sind die zentralen Regeln noch einmal kurz für Sie zusammengefasst:
Damit Sie den Text noch besser verstehen, erkläre ich hier einige Wörter:
Rechtliche Themen rund um das Wohnungseigentum sind oft sehr kompliziert. Kleine Fehler im Protokoll oder beim Beschluss können Jahre später zu großen Problemen führen. Es geht hierbei um Ihr wertvolles Eigentum und hohe Geldbeträge.
Bitte nehmen Sie für eine individuelle Beratung und rechtssichere Umsetzung Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen