Wie funktioniert die Aneignung von Grundstücken?

Juni 6, 2026

1. Wie funktioniert die Aneignung von Grundstücken?

2. Was bedeutet Aneignung überhaupt?

Die Aneignung von Grundstücken ist ein rechtlicher Vorgang. Dabei erwirbt eine Person das Eigentum an einem Grundstück. Das geschieht nicht durch Kauf oder Vertrag. Es ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch regelt diesen Vorgang. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in den Paragraphen 927, 928 und 900 BGB.

Bei der Aneignung geht es meist um herrenlose Grundstücke. Ein Grundstück kann herrenlos werden. Das passiert, wenn der Eigentümer sein Eigentum aufgibt. Es gibt aber auch andere Wege zum Eigentumserwerb. Diese wollen wir Ihnen im Folgenden erklären.

3. Die Aufgabe des Eigentums nach Paragraf 928 BGB

3.1 Wie wird ein Grundstück herrenlos?

Ein Grundstückseigentümer kann sein Eigentum aufgeben. Das regelt Paragraf 928 Absatz 1 BGB. Dafür muss er zwei Dinge tun. Zuerst muss er den Verzicht erklären. Diese Erklärung geht an das Grundbuchamt. Dann muss der Verzicht ins Grundbuch eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird das Grundstück herrenlos.

Die Erklärung ist formell. Sie muss öffentlich beglaubigt sein. Das Grundbuchamt prüft die Erklärung. Danach erfolgt die Eintragung. Das Grundstück steht danach keinem Eigentümer mehr zu. Es ist herrenlos geworden.

3.2 Wer darf das Grundstück aneignen?

Nach der Aufgabe des Eigentums hat der Fiskus ein besonderes Recht. Der Fiskus ist das Land, in dem das Grundstück liegt. Dieses Recht steht nur dem Land zu. Andere Personen können das Grundstück nicht einfach aneignen.

Das Land kann sein Aneignungsrecht ausüben. Dafür muss es sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Mit der Eintragung erwirbt das Land das Eigentum. Das ist ein sogenannter originärer Eigentumserwerb. Das bedeutet, das Land erwirbt das Eigentum direkt vom Gesetz. Es kommt nicht auf den Willen des früheren Eigentümers an.

3.3 Kann das Land auf sein Recht verzichten?

Ja, das Land kann auf sein Aneignungsrecht verzichten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Verzicht muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich aus dem Verhalten ergeben. Nach dem Verzicht kann sich jeder das Grundstück aneignen.

Der Verzicht ist rechtlich möglich. Er muss aber nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit nicht zwingend. Sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll.

4. Das Aufgebotsverfahren nach Paragraf 927 BGB

4.1 Wann ist dieses Verfahren nötig?

Das Aufgebotsverfahren ist ein anderer Weg zum Eigentumserwerb. Es dient der sogenannten Kontratabularersitzung. Das bedeutet, dass jemand Eigentum erwirbt, obwohl er nicht im Grundbuch steht.

Das Verfahren ist möglich, wenn jemand ein Grundstück 30 Jahre lang besitzt. Dieser Besitz muss Eigenbesitz sein. Eigenbesitz bedeutet, dass der Besitzer das Grundstück wie ein Eigentümer nutzt. Er muss es als sein eigenes behandeln.

4.2 Wie läuft das Verfahren ab?

Der Eigenbesitzer muss einen Antrag stellen. Dieser Antrag geht an das zuständige Amtsgericht. Das Gericht leitet ein Aufgebotsverfahren ein. Das Verfahren dient dazu, den Eigentümer auszuschließen. Der Eigentümer wird im Verfahren nicht mehr beteiligt.

Das Gericht prüft die Voraussetzungen. Wichtig ist die 30-jährige Besitzzeit. Diese Zeit muss ununterbrochen bestanden haben. Der Besitz muss Eigenbesitz gewesen sein. Der Eigentümer darf im Grundbuch nicht mehr eingetragen sein. Oder er muss verstorben sein.

4.3 Was passiert nach dem Beschluss?

Ergeht der Ausschließungsbeschluss, wird das Grundstück herrenlos. Der Antragsteller erhält ein Aneignungsrecht. Er kann sich nun als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Mit der Eintragung erwirbt er das Eigentum.

Der Eigentumserwerb ist originär. Das heißt, er erfolgt direkt durch Gesetz. Es ist kein Kaufvertrag nötig. Auch der frühere Eigentümer muss nicht zustimmen. Sein Recht geht durch den Beschluss unter.

5. Die Buchersitzung nach Paragraf 900 BGB

5.1 Was unterscheidet sie vom Aufgebotsverfahren?

Die Buchersitzung ist anders als das Aufgebotsverfahren. Hier muss der Besitzer im Grundbuch eingetragen sein. Er muss als Eigentümer im Grundbuch stehen. Aber er hat das Eigentum nicht wirklich erlangt.

Diese Situation entsteht oft durch Fehler bei der Eintragung. Jemand wird zu Unrecht als Eigentümer eingetragen. Er besitzt das Grundstück dann 30 Jahre lang. Nach dieser Zeit erwirbt er das Eigentum durch Gesetz.

5.2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Die Person muss im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein. Sie muss das Grundstück im Eigenbesitz haben. Die Eintragung und der Eigenbesitz müssen 30 Jahre bestanden haben.

Anders als bei beweglichen Sachen ist Gutgläubigkeit nicht erforderlich. Es spielt keine Rolle, ob der Besitzer weiß, dass er nicht der wahre Eigentümer ist. Er kann das Eigentum trotzdem erwerben.

5.3 Was bewirkt die Buchersitzung?

Nach Ablauf der 30 Jahre erwirbt der Eingetragene das Eigentum. Das Grundbuch wird richtig gestellt. Der Eigentumserwerb ist endgültig. Der wahre Eigentümer verliert sein Recht. Er kann das Grundstück nicht mehr zurückfordern.

6. Klassische Fragen und Antworten

6.1 Kann man ein Grundstück einfach in Besitz nehmen und behalten?

Nein, das ist nicht möglich. Ein Grundstück wird nicht durch bloßen Besitz herrenlos. Es gibt keine Okkupation von Grundstücken wie bei beweglichen Sachen. Die Aneignung ist nur nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Ein einfacher Besitz reicht nicht aus.

6.2 Was passiert mit Belastungen auf dem Grundstück?

Belastungen bleiben bestehen. Wenn ein Grundstück herrenlos wird, bleiben Hypotheken und Grundschulden darauf. Die Aneignung erfasst das Grundstück mit allen Lasten. Der neue Eigentümer muss diese Belastungen dulden. Das gilt auch bei der Buchersitzung.

6.3 Kann ein Miteigentumsanteil aufgegeben werden?

Nein, das ist nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat das entschieden. Ein Miteigentümer kann nicht seinen Anteil aufgeben. Die Aufgabe des Eigentums gilt nur für Alleineigentum. Für Miteigentum gelten die Vorschriften der Paragrafen 741 ff. BGB.

6.4 Wie lange dauert das Aufgebotsverfahren?

Das Verfahren dauert meist mehrere Monate. Das Gericht muss den Eigentümer ausschließen. Es gibt öffentliche Bekanntmachungen. Es kann Widersprüche geben. Das Verfahren endet mit dem Ausschließungsbeschluss. Danach kann die Eintragung als Eigentümer beantragt werden.

6.5 Muss man für die Aneignung Steuern zahlen?

Die Übertragung des Aneignungsrechts ist grunderwerbsteuerfrei. Das hat die Rechtsprechung entschieden. Aber der Erwerb des Eigentums kann steuerpflichtig sein. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Steuerberater kann hier Auskunft geben.

6.6 Kann man die Aneignung rückgängig machen?

Die Aneignung ist grundsätzlich endgültig. Einmal erworbene Eigentumsrechte können nicht einfach widerrufen werden. Es gibt aber Ausnahmen. Die Aneignungserklärung kann anfechtbar sein. Das ist der Fall bei Täuschung oder Drohung. Auch ein Formmangel kann zur Unwirksamkeit führen.

7. Fallbeispiele zur Veranschaulichung

7.1 Fallbeispiel 1: Die verlassene Parzelle

Herr Müller besitzt ein kleines Grundstück im Wald. Er nutzt es schon lange nicht mehr. Das Grundstück ist für ihn wertlos. Er beschließt, das Eigentum aufzugeben. Er geht zum Grundbuchamt. Er erklärt dort den Verzicht. Das Grundbuchamt trägt den Verzicht ins Grundbuch ein. Das Grundstück ist nun herrenlos.

Das Land Hessen hat nun das Aneignungsrecht. Das Land entscheidet, das Grundstück für den Naturschutz zu nutzen. Es lässt sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Mit der Eintragung ist das Land neuer Eigentümer. Herr Müller hat keine Rechte mehr am Grundstück.

7.2 Fallbeispiel 2: Der 30-jährige Besitzer

Frau Schmidt bewohnt ein Haus seit 1985. Sie steht nicht im Grundbuch als Eigentümer. Im Grundbuch ist noch der verstorbene Vater eingetragen. Seit 30 Jahren lebt Frau Schmidt im Haus. Sie zahlt keine Miete. Sie behandelt das Haus wie ihr Eigentum.

Im Jahr 2025 entscheidet sich Frau Schmidt, das Eigentum zu sichern. Sie beantragt beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren. Das Gericht prüft den Fall. Es stellt fest, dass Frau Schmidt das Haus 30 Jahre im Eigenbesitz hatte. Der Vater ist vor langer Zeit verstorben. Es gab keine Grundbucheintragungen seit 30 Jahren.

Das Gericht erlässt einen Ausschließungsbeschluss. Das Haus wird herrenlos. Frau Schmidt erhält ein Aneignungsrecht. Sie lässt sich als Eigentümerin ins Grundbuch eintragen. Nun ist sie rechtliche Eigentümerin des Hauses.

7.3 Fallbeispiel 3: Die fehlerhafte Eintragung

Herr Weber kauft 1990 ein Grundstück. Durch einen Fehler wird er zu Unrecht als Eigentümer eingetragen. Der wahre Eigentümer lebt im Ausland. Er weiß nichts von der Eintragung. Herr Weber nutzt das Grundstück seitdem. Er baut darauf ein Gebäude. Er bewirtschaftet das Land.

Im Jahr 2020 stellt sich der Fehler heraus. Aber Herr Weber ist seit 30 Jahren im Grundbuch eingetragen. Er hat das Grundstück auch 30 Jahre im Eigenbesitz. Nach Paragraf 900 BGB erwirbt er nun das Eigentum. Er muss das Grundstück nicht zurückgeben. Der wahre Eigentümer verliert sein Recht.

8. Besonderheiten und Grenzen

8.1 Was gilt für Erbbaurechte?

Erbbaurechte sind Grundstücke sehr ähnlich. Aber die Aneignung nach Paragraf 928 BGB gilt nicht für Erbbaurechte. Das Erbbaurechtsgesetz schließt dies aus. Ein Erbbaurecht kann nicht nach diesen Vorschriften erworben werden. Für Erbbaurechte gelten besondere Regeln.

8.2 Was ist mit nicht gebuchten Grundstücken?

Nicht gebuchte Grundstücke sind Grundstücke ohne Grundbuchblatt. Auch für sie gelten die Vorschriften. Die Aneignung ist nur nach Paragraf 928 oder Paragraf 927 BGB möglich. Ein einfacher Besitz reicht nicht aus. Das Oberlandesgericht Rostock hat das entschieden. Es muss zuerst ein Grundbuchblatt angelegt werden.

8.3 Welche Rolle spielt der Notar?

Der Notar spielt eine wichtige Rolle. Er berät bei der Eigentumsaufgabe. Er beglaubigt die notwendigen Erklärungen. Er prüft die formellen Voraussetzungen. Ohne Notar geht es meist nicht. Die Formvorschriften sind streng. Ein Fehler kann die ganze Aneignung unwirksam machen.

9. Praktische Tipps für Betroffene

9.1 Was sollten Sie vor der Aneignung tun?

Sie sollten sich gut beraten lassen. Die Rechtslage ist komplex. Ein Fehler kann teuer werden. Suchen Sie einen Fachanwalt auf. Lassen Sie sich vom Notar beraten. Prüfen Sie das Grundbuch sorgfältig. Stellen Sie die Besitzzeit genau fest.

9.2 Welche Unterlagen brauchen Sie?

Sie brauchen verschiedene Unterlagen. Der Grundbuchauszug ist wichtig. Nachweise über die Besitzzeit sind erforderlich. Bei der Buchersitzung brauchen Sie den Nachweis der Eintragung. Beim Aufgebotsverfahren brauchen Sie den Ausschließungsbeschluss. Sammeln Sie alle Dokumente frühzeitig.

9.3 Wie lange dauert der gesamte Prozess?

Der Prozess kann lange dauern. Das Aufgebotsverfahren dauert meist Monate. Die Eintragung im Grundbuch braucht auch Zeit. Rechnen Sie mit mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr. Bei komplexen Fällen kann es noch länger dauern.

10. Zusammenfassung und Ausblick

Die Aneignung von Grundstücken ist ein komplexes Rechtsgebiet. Es gibt verschiedene Wege zum Eigentumserwerb. Die Aufgabe des Eigentums nach Paragraf 928 BGB ist der häufigste Weg. Das Aufgebotsverfahren nach Paragraf 927 BGB ist eine Alternative. Die Buchersitzung nach Paragraf 900 BGB ist selten, aber möglich.

Alle Wege haben eines gemeinsam: Sie setzen lange Zeiträume voraus. 30 Jahre sind eine lange Zeit. In dieser Zeit kann sich viel ändern. Die Rechtsprechung hat viele Fragen geklärt. Aber es gibt noch offene Punkte. Die Praxis zeigt, dass jede Situation anders ist.

Wer ein Grundstück aneignen will, braucht Geduld und gute Beratung. Die Formvorschriften sind streng. Fehler können fatale Folgen haben. Ein erfahrener Rechtsbeistand ist unverzichtbar.

11. Was bedeutet das für den rechtssuchenden Bürger beim Notar in Mittelhessen, Raum Wetzlar, Giessen, Marburg?

Für Bürger in Mittelhessen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie im gesamten Bundesgebiet. Die Aneignung von Grundstücken ist auch im Raum Wetzlar, Gießen und Marburg nach den Paragrafen 927, 928 und 900 BGB möglich. Die örtlichen Grundbuchämter sind für die Eintragungen zuständig. Sie prüfen die Anträge sorgfältig.

Bei der Eigentumsaufgabe ist ein Notar unverzichtbar. Der Notar beglaubigt die Verzichtserklärung. Er berät zu allen rechtlichen Fragen. Er prüft die Voraussetzungen für die Aneignung. Im Raum Mittelhessen gibt es viele erfahrene Notare. Sie kennen die örtlichen Besonderheiten.

Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr bietet Ihnen gerne ihre fachliche Hilfe an. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Immobilienrecht. Sie berät Sie umfassend zur Aneignung von Grundstücken. Sie unterstützt Sie bei allen notwendigen Schritten. Kontaktieren Sie die Kanzlei für ein persönliches Beratungsgespräch.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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