Wie funktioniert die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung?
Von RA und Notar Krau
Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung erfolgt in der Regel durch den Verwalter und muss mindestens einmal im Jahr stattfinden
Sollte kein Verwalter vorhanden sein oder dieser sich pflichtwidrig weigern, die Versammlung einzuberufen, kann diese auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden
Die Einberufung muss in Textform erfolgen und die Einberufungsfrist soll, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betrage1
Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss auch dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird
Die Wohnungseigentümerversammlung dient der Willensbildung der Eigentümer und ist das wichtigste Instrument, um für alle Eigentümer verbindliche Regelungen zu schaffen
Wenn der Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung erfüllt hat, indem er die Einladung versendet hat, kommt es nicht mehr auf den Zugang der Einladung bei den einzelnen Wohnungseigentümern an.
Der Zugang liegt dann in der Risikosphäre der einzelnen Wohnungseigentümer
Zur Wohnungseigentümerversammlung müssen sämtliche Eigentümer geladen werden und aus der Einberufung muss für alle Eigentümer erkennbar sein, dass zu einer Wohnungseigentümerversammlung geladen wird und zu welchen Thematiken Erörterungen und Beschlüsse stattfinden sollen
Auf die Fristen und Formalien der Einberufung einer Eigentümerversammlung kann nur dann verzichtet werden, wenn sämtliche Eigentümer einem solchen Verzicht zustimmen
Sollte keine Möglichkeit bestehen, eine Wohnungseigentümerversammlung durch die vorgesehenen Personen einzuberufen, können die Wohnungseigentümer gerichtlich einen Verwalter bestellen lassen, der dann eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen kann und muss
Des Weiteren ist es möglich, sich gerichtlich ermächtigen zu lassen, die Versammlung ersatzweise einberufen zu dürfen