Wie funktioniert die Übertragung von Sondernutzungsrechten beim Wohnungseigentum?
Von RA und Notar Krau
Die Übertragung von Sondernutzungsrechten im Rahmen des Wohnungseigentums erfordert mehrere Schritte und ist in den §§ 10, 15 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt:
Einigung zwischen den betroffenen Wohnungseigentümern:
Für die Übertragung ist eine formlose Einigung zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Wohnungseigentümer erforderlich.
Diese Einigung muss nicht notariell beurkundet werden, es genügt die Textform
Zustimmung dinglich Berechtigter:
Wenn auf dem abgebenden Wohnungseigentum dingliche Rechte lasten, wie beispielsweise Grundpfandrechte, ist die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich
Eintragung im Grundbuch:
Die Übertragung des Sondernutzungsrechts muss in die Grundbücher der betroffenen Wohnungsgrundbücher eingetragen werden.
Dazu ist die Voreintragung des Sondernutzungsrechts als Inhalt des bisherigen Sondereigentums notwendig
Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer:
Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts nicht erforderlich, da ihre Rechtsstellung durch die Übertragung nicht unmittelbar berührt wird
Zustimmung des Verwalters:
Die Übertragung kann gemäß der Gemeinschaftsordnung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden
Rechtsfolgen der Übertragung:
Rechte, die auf dem gewinnenden Wohnungseigentum lasten, erstrecken sich kraft Gesetzes auf das hinzu erworbene Sondernutzungsrecht
Automatischer Übergang bei Veräußerung:
Eine Veräußerung von Wohnungseigentum führt zum automatischen Übergang eines darin eventuell enthaltenen eingetragenen Sondernutzungsrechts
Gutgläubiger Erwerb:
Der gutgläubige Erwerb eines eingetragenen Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich möglich, sofern die Eintragung nicht widersprüchlich zur Eintragungsbewilligung und damit inhaltlich unzulässig ist
Zusammengefasst erfolgt die Übertragung von Sondernutzungsrechten durch eine formlose Einigung zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern, die Zustimmung eventuell betroffener dinglich Berechtigter und die Eintragung der Übertragung in die Grundbücher der betroffenen Wohnungsgrundbücher.
Die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht dies anders vor.