Wie funktioniert die Verschonung des selbstgenutzten Familienheims bei der Erbschaftsteuer?

November 13, 2025

Wie funktioniert die Verschonung des selbstgenutzten Familienheims bei der Erbschaftsteuer?


Das ist eine sehr gute Frage. Es geht darum, wie Sie beim Erben eines Hauses Steuern sparen können.

Was ist das Familienheim?

Zuerst klären wir, was das Familienheim ist. Das ist das Haus oder die Wohnung, in der die Familie gewohnt hat. Es muss der Mittelpunkt des familiären Lebens gewesen sein. Man sagt dazu auch selbstgenutzte Immobilie. Immobilie ist nur ein Fachwort für Haus oder Wohnung. Das Haus muss in Deutschland oder der EU liegen.

Was ist Erbschaftsteuer?

Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf das, was man erbt. Der Staat nimmt einen Teil des Vermögens, das man von einem Verstorbenen bekommt.

Die besondere Steuerregel

Es gibt eine besondere Regel für das Familienheim. Man spricht von der Verschonung oder Steuerbefreiung. Das bedeutet, dass man das Haus oder die Wohnung steuerfrei erben kann. Man muss keine Erbschaftsteuer dafür bezahlen. Diese Regel ist sehr wichtig. Sie soll verhindern, dass Erben das Zuhause verkaufen müssen, nur um die Steuer zu bezahlen.

Wie funktioniert die Verschonung des selbstgenutzten Familienheims bei der Erbschaftsteuer?

Wer kann steuerfrei erben?

Die Steuerbefreiung gilt nicht für jeden. Sie gilt nur für bestimmte Personen.

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen: Sie haben es am einfachsten.
  • Kinder des Verstorbenen: Auch sie können die Steuerbefreiung bekommen. Dies gilt auch für Enkel, wenn deren Eltern (die Kinder des Verstorbenen) bereits gestorben sind.

Die Voraussetzungen für Ehepartner

Für den Ehepartner ist die Regelung am einfachsten. Es gibt zwei wichtige Punkte.

  1. Das Haus muss der Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens gewesen sein.
  2. Der Ehepartner muss nach dem Erbfall zehn Jahre lang selbst in der Immobilie wohnen bleiben. Das ist die sogenannte Behaltensfrist. Er darf das Haus in dieser Zeit nicht verkaufen. Er darf es auch nicht vermieten. Er muss es selbst nutzen.

Achtung: Es gibt eine Ausnahme von der Zehn-Jahres-Frist. Muss der überlebende Ehepartner aus zwingenden Gründen ausziehen? Zum Beispiel wegen Krankheit und Umzug in ein Pflegeheim. Dann bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Der zwingende Grund muss nachgewiesen werden.

Die Voraussetzungen für Kinder

Für Kinder ist die Regelung etwas strenger. Auch hier gelten die zwei Hauptpunkte.

  1. Das Kind muss das Haus unverzüglich selbst nutzen. Unverzüglich heißt: sofort oder sehr schnell nach dem Tod. Meistens ist damit ein Zeitraum von etwa sechs Monaten gemeint. Es muss dort seinen Hauptwohnsitz anmelden.
  2. Auch Kinder müssen die Behaltensfrist von zehn Jahren einhalten. Sie müssen das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnen.

Wichtig für Kinder: Die Steuerbefreiung ist bei Kindern auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Ist das Haus größer als 200 Quadratmeter? Dann ist nur der Wert für die 200 Quadratmeter steuerfrei. Für den Teil, der über 200 Quadratmeter liegt, muss das Kind Erbschaftsteuer bezahlen. Bei Ehepartnern gibt es keine solche Begrenzung der Wohnfläche.

Was passiert bei einem Verkauf?

Was passiert, wenn man das Haus vor Ablauf der zehn Jahre verkauft? Dann fällt die Steuerbefreiung nachträglich weg. Man muss dann die gesamte Erbschaftsteuer nachzahlen. Das Finanzamt holt sich die Steuer zurück. Das ist eine erhebliche finanzielle Belastung.

Zusammenfassung

Die Verschonung des Familienheims ist ein großer Vorteil im Erbrecht. Sie ermöglicht das steuerfreie Erben des Elternhauses. Das schützt das Zuhause der Familie. Die wichtigste Bedingung ist das lange, eigene Bewohnen der Immobilie. Man muss das Haus mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Die Regeln für Ehepartner sind lockerer als für Kinder.

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