Wie funktioniert die Verschonung vermieteten Wohneigentums bei der Erbschaftsteuer?

November 13, 2025

Wie funktioniert die Verschonung vermieteten Wohneigentums bei der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer wird fällig, wenn man etwas erbt. Man muss also einen Teil des geerbten Vermögens an den Staat abgeben. Bei einem geerbten Haus oder einer Wohnung gibt es aber oft eine Steuervergünstigung. Das ist die sogenannte Verschonung.


Was ist vermietetes Wohneigentum?

Vermietetes Wohneigentum bedeutet, dass Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen. Dieses Haus oder diese Wohnung haben Sie an andere Personen vermietet. Die Mieter wohnen dort und zahlen Ihnen dafür Miete.


Warum gibt es die Verschonung?

Der Staat möchte, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht. Er will nicht, dass Erben die vermieteten Wohnungen schnell verkaufen müssen. Das könnte passieren, wenn die Erbschaftsteuer sehr hoch wäre. Würden viele Wohnungen verkauft, könnte der Mietmarkt durcheinandergeraten. Die Verschonung soll also helfen, bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Sie ist ein Anreiz, das Vermieten fortzusetzen.


Die Voraussetzungen für die Verschonung

Nicht jedes vermietete Haus wird automatisch steuerlich begünstigt. Es müssen bestimmte Regeln beachtet werden.

Die Art der Immobilie

Die Immobilie muss ein Wohnhaus oder eine Wohnung sein. Sie muss in Deutschland, einem EU-Land oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen.

Die Vermietung

Das Haus oder die Wohnung muss bei der Erbschaft vermietet sein. Es muss also ein gültiger Mietvertrag vorliegen.

Die Behaltensfrist

Das ist ein wichtiger Punkt. Der Erbe muss die Immobilie für zehn Jahre behalten. Das nennt man Behaltensfrist. Er darf das Haus oder die Wohnung in dieser Zeit nicht verkaufen. Er darf sie auch nicht selbst einziehen. Er muss sie weiterhin vermieten.

Wie funktioniert die Verschonung vermieteten Wohneigentums bei der Erbschaftsteuer?

Die Verbilligung

Auch die Steuervergünstigung selbst ist festgelegt. Man erhält einen Abschlag von zehn Prozent auf den Wert des vermieteten Wohneigentums. Man muss also nur den Wert von 90 Prozent des Hauses versteuern.


Ein Rechenbeispiel

Stellen Sie sich vor, Sie erben eine vermietete Wohnung. Der Wert der Wohnung beträgt 200.000 Euro.

  1. Zuerst wird der Abschlag von zehn Prozent abgezogen.
  2. Zehn Prozent von 200.000 Euro sind 20.000 Euro.
  3. Der verbleibende steuerpflichtige Wert ist 200.000 Euro minus 20.000 Euro. Das sind 180.000 Euro.
  4. Nur diese 180.000 Euro müssen Sie dann versteuern. Sie haben also 20.000 Euro weniger versteuert.

Dieser Abschlag gilt zusätzlich zu Ihrem persönlichen Freibetrag. Der Freibetrag ist der Betrag, den Sie als Erbe steuerfrei erben dürfen. Die Höhe des Freibetrags hängt von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Der Erblasser ist die Person, von der Sie erben.


Was passiert bei einem Verstoß?

Hält der Erbe die Behaltensfrist von zehn Jahren nicht ein, gibt es ein Problem. Wenn er die Wohnung vorher verkauft oder selbst einzieht, entfällt die Steuervergünstigung. Das Finanzamt holt sich dann den gesparten Steuerbetrag zurück. Das nennt man Rückforderung.


Kurze Zusammenfassung

Die Verschonung bei vermietetem Wohneigentum ist eine Steuerbegünstigung. Sie beträgt zehn Prozent des Wertes. Sie gilt nur, wenn die Immobilie zehn Jahre lang weiter vermietet wird. Sie soll den Wohnungsmarkt stabil halten. Erben sparen so Erbschaftsteuer. Sie müssen die Regeln aber genau einhalten.


Wichtige Fachbegriffe erklärt

  • Erbschaftsteuer: Eine Steuer auf geerbtes Vermögen.
  • Verschonung: Eine Steuervergünstigung oder ein Abschlag.
  • Vermietetes Wohneigentum: Haus oder Wohnung, die an Mieter überlassen sind.
  • Immobilie: Ein anderes Wort für ein Grundstück mit einem Haus oder einer Wohnung darauf.
  • Behaltensfrist: Die Zeit, in der der Erbe die Immobilie nicht verkaufen darf (hier zehn Jahre).
  • Abschlag: Ein Betrag, der vom Wert abgezogen wird (hier zehn Prozent).
  • Freibetrag: Der Betrag, bis zu dem das Erbe steuerfrei ist.
  • Erblasser: Die verstorbene Person, deren Vermögen vererbt wird.
  • Rückforderung: Das Finanzamt verlangt die gesparte Steuer zurück.

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