Wie funktioniert eine Nachtragsliquidation?
Eine Nachtragsliquidation wird erforderlich, wenn sich nach dem formalen Abschluss einer Liquidation – also nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister – herausstellt, dass noch
Vermögenswerte vorhanden sind oder Verbindlichkeiten bestehen, die nicht berücksichtigt wurden.
Sie ist somit ein „Nachspiel“ zur regulären Liquidation, um diese unvollendeten Angelegenheiten zu regeln.
Der Ablauf einer Nachtragsliquidation gestaltet sich typischerweise wie folgt:
Zunächst muss erkannt werden, dass eine Nachtragsliquidation überhaupt notwendig ist.
Dies geschieht oft durch Zufall, etwa wenn ein alter Geschäftspartner eine Forderung stellt, eine Bank ein vergessenes Konto entdeckt oder ein Steuerbescheid für einen längst gelöschten Zeitraum eingeht.
Der Antrag auf Anordnung der Nachtragsliquidation kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat.
Dies können frühere Gesellschafter, Gläubiger oder sogar das Finanzamt sein.
Der Antrag ist beim zuständigen Registergericht zu stellen, das die Gesellschaft einst gelöscht hatte.
Das Registergericht prüft den Antrag.
Erkennt es die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation an, ordnet es diese an.
Gleichzeitig bestellt es einen Nachtragsliquidator.
Dies muss nicht zwangsläufig der frühere Liquidator sein.
Oft wird eine neutrale Person, wie ein Rechtsanwalt, bestellt, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Aufgabe des Nachtragsliquidators ist es, die noch offenen Angelegenheiten zu regeln.
Mit der Bestellung ist der Nachtragsliquidator die einzige Person, die im Namen der gelöschten Gesellschaft handeln darf.
Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Seine Befugnisse sind auf die Durchführung der Nachtragsliquidation beschränkt, d.h., er darf nur die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die vorgefundenen Vermögenswerte zu verwerten oder die Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Der Nachtragsliquidator beginnt mit der Abwicklung der noch offenen Punkte.
Dies kann den Einzug ausstehender Forderungen, den Verkauf von bisher unentdeckten Vermögensgegenständen (z.B. Immobilienanteile, Wertpapiere),
die Begleichung vergessener Rechnungen oder die Klärung von Steuerangelegenheiten umfassen.
Er muss dabei die Interessen aller Beteiligten wahren.
Sind alle offenen Angelegenheiten erledigt, erstellt der Nachtragsliquidator eine Schlussrechnung.
Eventuell verbleibendes Restvermögen wird gemäß den Gesellschaftsverträgen oder gesetzlichen Vorschriften an die ehemaligen Gesellschafter verteilt.
Nach Abschluss aller Aufgaben und der Genehmigung der Schlussrechnung durch das Gericht (sofern erforderlich), wird die Nachtragsliquidation für beendet erklärt.
Die Gesellschaft bleibt rechtlich gelöscht, aber die nachträglich aufgetauchten Probleme sind nun endgültig gelöst.
Die Nachtragsliquidation ist somit ein wichtiges Instrument, um die Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass keine „Altlasten“ einer gelöschten Gesellschaft ungelöst bleiben.