
Wie funktioniert Mietkauf?
Von RA und Notar Krau
Mietkauf ist eine Kombination aus Miet– und Kaufvertrag über eine Immobilie, bei der ein Mietvertrag mit einer Kaufoption verbunden wird.
Die Kaufoption räumt dem Mieter das Recht ein, die Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet werden kann
Die rechtliche Ausgestaltung eines Mietkaufvertrages kann variieren und ist von den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängig.
Es kann sich um einen reinen Mietvertrag, Kaufvertrag oder auch Leasingvertrag handeln, wobei der Gesamtcharakter des Vertrages maßgeblich ist.
Der Vertragszweck kann entweder vorwiegend auf die Eigentumsübertragung oder auf die vorübergehende Gebrauchsüberlassung gerichtet sein
Wenn dem Mieter von Beginn an ein Erwerbsrecht eingeräumt wird, kann es sich um einen Darlehensvertrag nach Paragrafen 491 ff. BGB handeln, der bei einem Verbrauchergeschäft den Schutzvorschriften der Paragrafen 492 – 498 BGB unterliegt
Die Optionsvereinbarung und der Mietvertrag sind beurkundungspflichtig.
Nach Ausübung der Kaufoption durch den Mieter gilt Kaufrecht
Solange der Mieter die Option zum Erwerb der Sache noch nicht ausgeübt hat, gilt ausschließlich Mietrecht
Es ist zu beachten, dass der Mietkaufvertrag auf den Erwerb der Immobilie gerichtet ist, während sich der Leasingvertrag in erster Linie auf die Gebrauchsüberlassung erstreckt.
Im Gegensatz zum Leasingvertrag liegen während der Mietphase die Gefahr, Mängelhaftung und Instandhaltung gemäß Paragrafen 535 Abs. 1 S. 2, 536 bis 536c BGB beim Vermieter
Der Mietkaufvertrag endet nach vollständiger und vereinbarungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch die Vertragsparteien, und das juristische Eigentum an dem Mietgegenstand geht sodann entschädigungslos vom Vermieter auf den Mieter über
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