Wie geht das Aufgebot eines Grundschuldbriefes oder Hypothekenbriefes?
RA und Notar Krau
Das Aufgebotsverfahren für einen Grundschuld– oder Hypothekenbrief ist ein rechtlicher Prozess, der darauf abzielt, einen verloren gegangenen oder unauffindbaren Brief für kraftlos zu erklären, um die Rechte aus der Grundschuld oder Hypothek weiterhin geltend machen zu können.
1. Einleitung des Verfahrens: Der Antrag auf Aufgebot wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass der Brief verloren gegangen ist und dass er der rechtmäßige Inhaber der Rechte aus dem Brief ist. Dies kann durch eidesstattliche Versicherungen oder andere Beweismittel geschehen.
2. Öffentliche Bekanntmachung: Das Gericht ordnet die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots an. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Regel im Bundesanzeiger und gegebenenfalls in weiteren Publikationen. Die Bekanntmachung dient dazu, mögliche Inhaber des Briefes oder andere Interessierte zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
3. Aufgebotsfrist: Nach der Bekanntmachung beginnt eine Aufgebotsfrist, innerhalb derer sich Personen melden können, die Rechte aus dem Brief geltend machen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
4. Entscheidung des Gerichts: Meldet sich innerhalb der Aufgebotsfrist niemand oder kann niemand seine Rechte ausreichend nachweisen, erklärt das Gericht den Brief für kraftlos. Diese Entscheidung wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.
5. Rechtsfolgen: Mit der Kraftloserklärung des Briefes kann der Antragsteller einen neuen Brief beantragen oder die Rechte aus der Grundschuld oder Hypothek ohne Vorlage des Briefes geltend machen.
Das Aufgebotsverfahren ist ein wichtiger rechtlicher Mechanismus, um die Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, insbesondere im Immobilienbereich, wo Grundschulden und Hypotheken häufig als Sicherheiten dienen.