
Wie geht eine Gerichtsstandsvereinbarung über AGB?
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist eine Abmachung zwischen zwei Vertragspartnern. Sie legen darin fest, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Das bedeutet: Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, muss dieser an dem vereinbarten Ort vor dem dortigen Gericht ausgetragen werden. So eine Vereinbarung kann wichtig sein, um Klarheit zu schaffen und lange Wege oder Unsicherheiten zu vermeiden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsregeln. Sie werden von einer Vertragspartei – meist einem Unternehmen – für viele Verträge genutzt. AGB regeln viele Einzelheiten, zum Beispiel Zahlung, Lieferung oder auch den Gerichtsstand. AGB gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und keine unzulässigen Regeln enthalten.
Damit eine Gerichtsstandsklausel in den AGB wirksam ist, müssen die AGB Teil des Vertrags werden. Das geht so:
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die AGB – und damit auch die Gerichtsstandsklausel – nicht Teil des Vertrags.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Regel schriftlich oder in einer elektronischen Form getroffen werden, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglicht. Das bedeutet: Auch per E-Mail, PDF oder über eine Internetseite kann eine wirksame Vereinbarung geschlossen werden, wenn der Text gespeichert oder ausgedruckt werden kann. Es reicht, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die AGB vor Vertragsschluss zu speichern oder auszudrucken. Ein automatisches Öffnen der AGB ist nicht nötig.
Zwischen Unternehmern (zum Beispiel zwei Firmen) ist eine Gerichtsstandsvereinbarung über AGB meist zulässig. Bei Verträgen mit Verbrauchern (Privatpersonen) sind solche Klauseln oft unwirksam, weil Verbraucher besonders geschützt werden sollen. Hier gelten strengere Regeln.
Die Gerichtsstandsklausel muss klar und verständlich formuliert sein. Sie darf nicht unklar oder verwirrend sein. Ist sie zu kompliziert oder unverständlich, ist sie unwirksam. Auch der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ kann die Klausel unwirksam machen, weil er zu unklar ist.
Eine Gerichtsstandsklausel darf nicht überraschend sein. Das heißt: Sie darf nicht an einer Stelle stehen, an der der Vertragspartner sie nicht erwartet. Sie darf auch nicht so versteckt oder in kleiner Schrift stehen, dass sie leicht übersehen wird. Ist das doch der Fall, wird die Klausel nicht Vertragsbestandteil.
Die Klausel darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Das bedeutet: Sie darf nicht nur die Interessen des Verwenders schützen und die andere Seite benachteiligen. Sonst ist die Klausel unwirksam.
Ist die Gerichtsstandsklausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung: Der allgemeine Gerichtsstand ist meist der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.
Das Gericht prüft, ob die Gerichtsstandsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob sie klar, verständlich und nicht überraschend ist. Gibt es Zweifel an der Auslegung, gehen diese zu Lasten des Verwenders der AGB. Das heißt: Ist die Klausel unklar, gilt sie im Zweifel nicht.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Gerichtsstandsklausel in Ihren AGB wirksam ist, oder wenn Sie eine solche Klausel prüfen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Die Kanzlei kann Sie kompetent beraten und Ihre Fragen beantworten.
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