Wie genau muss ich die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils in der letztwilligen Verfügung darstellen?
Die Anforderungen an die Darstellung der Gründe für die Entziehung des Pflichtteils in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) sind sehr hoch und erfordern eine detaillierte und konkrete Schilderung des Sachverhalts.
Die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung hängt maßgeblich davon ab, wie genau Sie die gesetzlich anerkannten Entziehungsgründe darlegen:
Die Entziehung ist nur möglich, wenn einer der schwerwiegenden Gründe gemäß § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt (z.B. Trachten nach dem Leben, schwere vorsätzliche Straftat, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht).
Sie müssen die Entziehung ausdrücklich anordnen. Der zugrundeliegende Sachverhalt muss konkret und ausführlich in der letztwilligen Verfügung angegeben werden.
Eine pauschale Formulierung oder die bloße Benennung des Paragraphen § 2333 BGB reicht nicht aus. Der Kern der Verfehlung muss so konkret beschrieben werden, dass der entzogene Pflichtteilsberechtigte und später das Gericht prüfen können, ob der gesetzliche Grund tatsächlich vorliegt und die Entziehung gerechtfertigt ist.
Art des Verhaltens (z.B. körperlicher Angriff, Diebstahl, Unterhaltsverweigerung).Zeitpunkt der Tat (Datum, Jahr).
Ort des Geschehens. Betroffene Personen (neben dem Erblasser auch nahestehende Personen).
„Meinem Sohn entziehe ich den Pflichtteil wegen seines schlechten Benehmens mir gegenüber.“
„Ich entziehe meinem Sohn Max den Pflichtteil, da er mich am 6. Dezember 2024 in meiner Wohnung in [Ort, Straße] körperlich angegriffen und mehrfach ins Gesicht geschlagen hat. Hierdurch liegt ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen mich als Erblasser im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.“
(Die juristische Einordnung § 2333 BGB muss nicht zwingend erfolgen, aber die konkrete Schilderung ist essenziell).
Keine bloße Entfremdung: Bloßer Kontaktabbruch, Streitigkeiten oder persönliche Enttäuschungen, die nicht einen der gesetzlich geregelten, schwerwiegenden Gründe erfüllen, reichen nicht für eine Pflichtteilsentziehung aus.
Der Entziehungsgrund muss zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und nicht durch eine nachträgliche Verzeihung des Erblassers wieder unwirksam geworden sein (§ 2337 BGB).
Im Streitfall liegt die Beweislast für das Vorliegen des Entziehungsgrundes beim Erben, der die Entziehung geltend macht. Eine präzise Darstellung im Testament sichert die Beweislage.
Da die Anforderungen an eine wirksame Pflichtteilsentziehung sehr streng sind und in der Praxis oft an einer unzureichenden Begründung scheitern, ist eine erbrechtliche Beratung bei einem Fachanwalt oder Notar dringend zu empfehlen, um Formfehler zu vermeiden und die Wirksamkeit sicherzustellen.