Wie ist der Freibetrag des geschiedenen Ehegatten bei der Erbschaftsteuer?
Der Freibetrag für einen geschiedenen Ehegatten bei der Erbschaftsteuer ist nicht derselbe wie der für einen verheirateten oder verwitweten Ehegatten. Dies ist eine wichtige Regelung. Ein verheirateter Ehegatte hat einen sehr hohen Freibetrag. Dieser beträgt 500.000 Euro. Ein eingetragener Lebenspartner hat den gleichen Freibetrag. Für den geschiedenen Ehegatten gilt dieser Freibetrag nicht mehr.
Sobald eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, ändert sich der steuerliche Status. Der geschiedene Ehegatte gilt erbschaftsteuerlich nicht mehr als Ehepartner. Er wird dann wie ein fremder Dritter behandelt. Dies ist die allgemeine Regel im deutschen Erbschaftsteuerrecht.
Für den geschiedenen Ehegatten gilt der Freibetrag der Steuerklasse III. Dies ist die ungünstigste Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer. Der Freibetrag in dieser Klasse ist deutlich niedriger. Er beträgt lediglich 20.000 Euro.
Dieser niedrige Betrag bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte oft deutlich mehr Erbschaftsteuer zahlen muss. Die Steuer wird fällig, sobald der Wert des Erbes diesen Betrag übersteigt.
Das deutsche Erbschaftsteuergesetz teilt Erben in verschiedene Steuerklassen ein. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Je näher die Verwandtschaft, desto besser die Steuerklasse.
| Erben-Status | Steuerklasse | Freibetrag |
| Ehepartner, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 € |
| Enkelkinder | I | 200.000 € |
| Eltern, Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) | II | 20.000 € |
| Geschiedener Ehegatte, sonstige Erwerber (z.B. Freunde) | III | 20.000 € |
Der geschiedene Ehegatte fällt in die ungünstigste Kategorie, die Steuerklasse III.
Stellen Sie sich vor, ein geschiedener Ehemann stirbt. Er hat seine geschiedene Frau in seinem Testament bedacht. Sie erbt 50.000 Euro.
Die geschiedene Frau muss nun auf 30.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Der Steuersatz in Steuerklasse III beginnt bei 30 Prozent für Beträge bis 75.000 Euro. In diesem Fall müsste sie $30.000 \text{ Euro} \times 30\% = 9.000 \text{ Euro}$ an das Finanzamt abführen.
Wäre die Ehe nicht geschieden gewesen, hätte die Ehefrau nichts zahlen müssen. Denn der Freibetrag von 500.000 Euro wäre nicht ausgeschöpft.
Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen von dieser Regel.
Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich sind steuerfrei. Diese Ansprüche entstehen durch die Scheidung. Sie dienen der Absicherung der Rente beider Partner. Wird dieser Ausgleich erst nach dem Tod des früheren Ehepartners gezahlt, ist dieser Betrag nicht steuerpflichtig. Er mindert also nicht den Freibetrag von 20.000 Euro.
Der Verstorbene kann seinen geschiedenen Ehegatten absichern. Dies kann durch eine Lebensversicherung geschehen. Setzt der Verstorbene den geschiedenen Ehepartner als Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung ein, ist dies eine vertragliche Leistung. Sie gilt nicht als Erbe im engeren Sinne. Dennoch unterliegt auch dieser Bezug erbschaftsteuerlichen Regelungen. Der Freibetrag von 20.000 Euro gilt hier ebenfalls.
Hat der geschiedene Ehegatte noch Kinder mit dem Verstorbenen, können diese den geschiedenen Ehegatten unterstützen. Die Kinder selbst haben hohe Freibeträge (400.000 Euro). Sie können den geschiedenen Elternteil finanziell versorgen. Dies muss aber außerhalb der Erbschaft des Verstorbenen geschehen.
Wer seinen geschiedenen Partner finanziell absichern möchte, muss dies genau planen. Man sollte sich bewusst sein, dass der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater ist hier sehr ratsam. Sie können helfen, die Steuerlast für den geschiedenen Ehegatten zu minimieren. Ohne Planung drohen hohe Steuerzahlungen für den geschiedenen Ehepartner.