Wie ist der Freibetrag von Cousin und Cousine bei der Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer in Deutschland regelt, wie viel Geld der Staat von einem Erbe bekommt. Das gilt auch, wenn Cousins oder Cousinen etwas erben. Für sie gelten im Erbschaftsteuerrecht besondere Regeln. Diese Regeln unterscheiden sich stark von denen für engere Verwandte.
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der steuerfrei bleibt. Erben Sie als Cousin oder Cousine, müssen Sie nur für den Teil des Erbes Steuern zahlen, der über diesem Freibetrag liegt.
Für Cousins und Cousinen gibt es leider keinen hohen Freibetrag. Sie gehören zur ungünstigsten Steuerklasse.
Das bedeutet: Wenn Sie 50.000 Euro erben, bleiben 20.000 Euro steuerfrei. Sie müssen dann nur für die restlichen 30.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Steuerklasse ab. Cousins und Cousinen sind in der Steuerklasse III eingeordnet. Diese Steuerklasse ist für alle Personen gedacht, die nicht direkt verwandt sind. Auch Freunde oder nicht verwandte Bekannte fallen in diese Klasse.
Da Cousins und Cousinen in Steuerklasse III sind, zahlen sie auch die höchsten Steuersätze. Der Steuersatz ist ein Prozentsatz. Er richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erbes.
Hier sind die Steuersätze für Cousins und Cousinen (Steuerklasse III):
| Wert des steuerpflichtigen Erbes (nach Abzug des Freibetrags) | Steuersatz |
| bis 75.000 Euro | 30% |
| bis 300.000 Euro | 30% |
| bis 600.000 Euro | 34% |
| bis 6.000.000 Euro | 35% |
| über 6.000.000 Euro | 50% |
Stellen Sie sich vor, Ihre Cousine vererbt Ihnen 50.000 Euro.
Von den ursprünglich 50.000 Euro bleiben Ihnen nach Abzug der Steuer noch 41.000 Euro.
Als Cousin oder Cousine haben Sie bei der Erbschaftsteuer nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie fallen in die Steuerklasse III. Das führt zu den höchsten Steuersätzen, beginnend bei 30%. Es ist wichtig, dies zu wissen. So können Sie die Kosten realistisch einschätzen. Bei großen Erbschaften kann die Steuerlast sehr hoch sein.