Wie ist die Haftung bei der gescheiterten Vor-GmbH?

März 8, 2026

Wie ist die Haftung bei der gescheiterten Vor-GmbH?

Bei einer gescheiterten Vor-GmbH – also wenn die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister endgültig scheitert oder die Gründung aufgegeben wird – haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckten Verluste der Vor-GmbH (sog. Verlustdeckungshaftung). Daneben besteht für die im Namen der (Vor-)GmbH Handelnden eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG.

Haftungsregime im Überblick:

  • Im Stadium der Vor-GmbH (nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor Eintragung) haftet primär die Vor-GmbH mit ihrem Vermögen; die Gesellschafter haften im Innenverhältnis für Verluste, die das Gesellschaftsvermögen nicht deckt (Verlustdeckungshaftung).
  • Scheitert die Gründung endgültig und wird die Gesellschaft nicht eingetragen, bleibt es bei der Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter für die bis zur Beendigung entstandenen Verluste.
  • Wird die Geschäftstätigkeit nach Aufgabe der Eintragungsabsicht fortgesetzt („unechte“ Vor-GmbH), haften die Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten wie bei einer OHG oder GbR persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
  • Für im Namen der (Vor-)GmbH vor Eintragung abgeschlossene Geschäfte haften die Handelnden persönlich und solidarisch nach § 11 Abs. 2 GmbHG.

Wie ist die Haftung bei der gescheiterten Vor-GmbH?

Meinungsstand:

  • Die Rechtsprechung (BGH) und herrschende Literatur stimmen darin überein, dass die Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter bis zur Beendigung der Vor-GmbH gilt; eine Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Gesellschaft wird nicht ordnungsgemäß abgewickelt oder die Geschäftstätigkeit wird nach Aufgabe der Gründung fortgesetzt.
  • Bei Fortführung der Geschäfte nach Scheitern der Gründung tritt eine unbeschränkte Außenhaftung der Gesellschafter ein, die dann wie bei einer OHG/GbR haften.

Zusammenfassend: 

Scheitert die Gründung der GmbH, haften die Gesellschafter für die Verluste der Vor-GmbH im Innenverhältnis (Verlustdeckungshaftung). Wird die Gesellschaft nach Aufgabe der Eintragungsabsicht weitergeführt, haften die Gesellschafter wie bei einer Personengesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten. Die Handelnden haften daneben nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch für vor Eintragung begründete Verbindlichkeiten 

RA und Notar Krau

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