
Wie ist die Haftung bei der gescheiterten Vor-GmbH?
Bei einer gescheiterten Vor-GmbH – also wenn die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister endgültig scheitert oder die Gründung aufgegeben wird – haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckten Verluste der Vor-GmbH (sog. Verlustdeckungshaftung). Daneben besteht für die im Namen der (Vor-)GmbH Handelnden eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
Scheitert die Gründung der GmbH, haften die Gesellschafter für die Verluste der Vor-GmbH im Innenverhältnis (Verlustdeckungshaftung). Wird die Gesellschaft nach Aufgabe der Eintragungsabsicht weitergeführt, haften die Gesellschafter wie bei einer Personengesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten. Die Handelnden haften daneben nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch für vor Eintragung begründete Verbindlichkeiten
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