Wie ist entgangener Gewinn darzulegen und zu beweisen?
BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25
Eine Pferdebesitzerin (Klägerin) beauftragte über ihre Mutter einen Tierarzt (Beklagter) mit der Besamung ihrer Stute. Der Plan war, die Stute mit dem Samen des Springpferde-Hengstes B. zu besamen. Dummerweise verwendete der Tierarzt den Samen eines anderen Hengstes, des Dressur-Hengstes S. Das Ergebnis: Ein Fohlen, das vom falschen Hengst abstammte.
Die Klägerin verlangte vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe von rund 4.800 €. Dieser Betrag setzte sich hauptsächlich zusammen aus:
| Anspruch | Amtsgericht | Landgericht | BGH (Bundesgerichtshof) |
| Decktaxe (1.200 €) | 👍 Ja | 👍 Ja (Der Beklagte verlor seine eigene Revision dagegen) | Nicht mehr Streitgegenstand (Der BGH bejaht aber, dass dieser Schaden zusteht) |
| Wertdifferenz/Minderwert (2.500 €) | 👎 Nein | 👎 Nein | 👎 Nein (Revision abgewiesen) |
| Gutachterkosten (ca. 1.000 €) | 👎 Nein | 👎 Nein | 👎 Nein (Revision abgewiesen) |
Der BGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.
Der BGH sah hier einen klaren Schaden. Der Tierarzt hat seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt, indem er den falschen Samen verwendete. Dadurch musste die Klägerin die zusätzliche Taxe für den Hengst S. bezahlen. Sie soll so gestellt werden, als wäre alles korrekt gelaufen.
Hier scheiterte die Klägerin. Die Richter argumentierten:
Witzige Anmerkung des BGH: Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliege „derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte.“ (Die Natur ist eben keine Fabrik.)
Diese Kosten muss der Tierarzt nur ersetzen, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, um den Schaden geltend zu machen. Da der BGH (und die Vorinstanzen) den Anspruch auf den Minderwert des Fohlens als nicht beweisbar ablehnten, waren die Kosten für das Gutachten, das eben diesen Minderwert beweisen sollte, nicht erforderlich und müssen daher auch nicht ersetzt werden.
Der Tierarzt muss zwar für seine Pflichtverletzung (falschen Samen benutzt) geradestehen und die unmittelbaren Kosten (Decktaxe) ersetzen. Er muss aber keine spekulativen Schäden in Form eines Minderwerts ersetzen, weil sich der Wert eines (noch ungeborenen) Lebewesens nicht sicher vorhersagen lässt.
Die Revision der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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