Wie ist entgangener Gewinn darzulegen und zu beweisen?

November 6, 2025

Wie ist entgangener Gewinn darzulegen und zu beweisen?

Der Fall: Falscher Hengst, falsches Fohlen – Wer zahlt den Schaden?

BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25

1. Worum ging es?

Eine Pferdebesitzerin (Klägerin) beauftragte über ihre Mutter einen Tierarzt (Beklagter) mit der Besamung ihrer Stute. Der Plan war, die Stute mit dem Samen des Springpferde-Hengstes B. zu besamen. Dummerweise verwendete der Tierarzt den Samen eines anderen Hengstes, des Dressur-Hengstes S. Das Ergebnis: Ein Fohlen, das vom falschen Hengst abstammte.

2. Der Schaden der Klägerin

Die Klägerin verlangte vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe von rund 4.800 €. Dieser Betrag setzte sich hauptsächlich zusammen aus:

  • Decktaxe für den „falschen“ Hengst S. (1.200 €).
  • Minderwert des Fohlens (2.500 €), da ein Fohlen von B. ihrer Meinung nach mehr wert gewesen wäre.
  • Gutachterkosten (über 1.000 €) für ein Privatgutachten zur Feststellung des Minderwerts.

Wie ist entgangener Gewinn darzulegen und zu beweisen?

3. Die Gerichtsentscheidungen (Zusammenfassung)

AnspruchAmtsgerichtLandgerichtBGH (Bundesgerichtshof)
Decktaxe (1.200 €)👍 Ja👍 Ja (Der Beklagte verlor seine eigene Revision dagegen)Nicht mehr Streitgegenstand (Der BGH bejaht aber, dass dieser Schaden zusteht)
Wertdifferenz/Minderwert (2.500 €)👎 Nein👎 Nein👎 Nein (Revision abgewiesen)
Gutachterkosten (ca. 1.000 €)👎 Nein👎 Nein👎 Nein (Revision abgewiesen)

4. Die wichtigsten Gründe des BGH (für Laien erklärt)

Der BGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Zum Ersatz der Decktaxe (1.200 €):

Der BGH sah hier einen klaren Schaden. Der Tierarzt hat seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt, indem er den falschen Samen verwendete. Dadurch musste die Klägerin die zusätzliche Taxe für den Hengst S. bezahlen. Sie soll so gestellt werden, als wäre alles korrekt gelaufen.

Zum Minderwert des Fohlens (2.500 € – „Entgangener Gewinn“):

Hier scheiterte die Klägerin. Die Richter argumentierten:

  • Tierarzt schuldet Mühe, nicht Erfolg: Der Vertrag mit dem Tierarzt ist ein Dienstvertrag. Er schuldet die gewissenhafte Besamung, nicht aber, dass ein Fohlen des gewünschten Hengstes B. geboren wird oder dass es von Top-Qualität ist.
  • Zu viele Unsicherheiten (Spekulation): Bei der Zucht eines Lebewesens sind viel zu viele Faktoren unvorhersehbar (genetische Lotterie, mögliche Fehlbildungen, Totgeburt). Es ist rein spekulativ, ob ein Fohlen von B. tatsächlich gesünder, erfolgreicher oder wertvoller gewesen wäre als das tatsächlich geborene Fohlen von S.
  • Beweiserleichterung reicht nicht: Zwar gibt es im Schadensersatzrecht eine Beweiserleichterung ($ 252 BGB, § 287 ZPO) für entgangenen Gewinn. Man muss nur die Wahrscheinlichkeit des Gewinns darlegen. Aber diese Erleichterung funktioniert nur, wenn es konkrete Anknüpfungstatsachen gibt. Weil die Stute keine erprobte Zuchtstute war und die Hengste B. und S. grundsätzlich vergleichbar (nur in unterschiedlichen Disziplinen) erfolgreich waren, fehlten diese konkreten Anknüpfungspunkte. Das Privatgutachten basierte nur auf abstrakten Überlegungen und wurde daher als nicht ausreichend angesehen.

Witzige Anmerkung des BGH: Das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen unterliege „derart vielen, nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte.“ (Die Natur ist eben keine Fabrik.)

Zu den Gutachterkosten (ca. 1.000 €):

Diese Kosten muss der Tierarzt nur ersetzen, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, um den Schaden geltend zu machen. Da der BGH (und die Vorinstanzen) den Anspruch auf den Minderwert des Fohlens als nicht beweisbar ablehnten, waren die Kosten für das Gutachten, das eben diesen Minderwert beweisen sollte, nicht erforderlich und müssen daher auch nicht ersetzt werden.


Fazit

Der Tierarzt muss zwar für seine Pflichtverletzung (falschen Samen benutzt) geradestehen und die unmittelbaren Kosten (Decktaxe) ersetzen. Er muss aber keine spekulativen Schäden in Form eines Minderwerts ersetzen, weil sich der Wert eines (noch ungeborenen) Lebewesens nicht sicher vorhersagen lässt.

Die Revision der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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