Wie kann ich aus einem gerichtlichen Vergleich vollstrecken?
Die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung (ZPO), da der gerichtliche Vergleich ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist.
Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung müssen die sogenannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, die oft als der „Dreiklang“ Titel, Klausel, Zustellung bezeichnet werden:
Der gerichtliche Vergleich selbst ist der Vollstreckungstitel. Er muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, er muss die geschuldete Leistung so klar benennen, dass das Vollstreckungsorgan (z.B. Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht) erkennen kann, was der Gläubiger verlangen kann.
Um vollstrecken zu können, benötigen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, versehen mit der Vollstreckungsklausel (§§ 724, 725 ZPO).
Die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, vor dem der Vergleich geschlossen wurde.
Im Gegensatz zu manchen Urteilen muss der Gläubiger beim gerichtlichen Vergleich in der Regel nicht vorab den Nachweis erbringen, dass er seine etwaige Gegenleistung schon erbracht hat (Ausnahmen bestehen bei qualifizierten Klauseln, z.B. bei einem Widerrufsvergleich, § 726 ZPO).
Die Prüfung der Zug-um-Zug-Leistung erfolgt erst im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung.
Der Vollstreckungstitel (die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs) muss dem Schuldner zugestellt worden sein, bevor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO).
Parteizustellung: Ein in mündlicher Verhandlung protokollierter Vergleich muss in der Regel durch die Partei (oft über einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher) zugestellt werden.
Ausnahme: Zustellung von Amts wegen: Vergleiche, die das Gericht durch Beschluss (§ 278 Abs. 6 ZPO) feststellt (z.B. im schriftlichen Verfahren), werden oft von Amts wegen zugestellt.
Sobald Titel, Klausel und Zustellung vorliegen, kann die eigentliche Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, indem Sie:
Einen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei den zuständigen Vollstreckungsorganen stellen (z.B. Gerichtsvollzieher für die Pfändung beweglicher Sachen oder die Abnahme der Vermögensauskunft, Vollstreckungsgericht für die Pfändung von Forderungen wie Konten oder Lohn).
Die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dem Vollstreckungsorgan vorlegen.