Wie kann ich die Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit am besten steuerlich geltend machen?
Die Anwalts- und Gerichtskosten aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit (sog. Wegeunfall) können Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Hier finden Sie eine einfache Zusammenfassung, wie Sie dabei vorgehen:
Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ist ein sogenannter Wegeunfall. Da dieser Weg beruflich veranlasst ist, können alle Kosten, die Ihnen dadurch entstehen und die Sie selbst tragen müssen, steuerlich berücksichtigt werden.
Zu den abzugsfähigen Unfallkosten gehören auch die Ausgaben für einen Rechtsstreit, falls es zu einem solchen kommt:
Anwaltskosten (Rechtsanwaltsgebühren)
Gerichtskosten (Prozesskosten)
Kosten für Gutachter oder Sachverständige im Zusammenhang mit dem Unfall.
Weitere Unfallkosten, die Sie selbst zahlen mussten (z.B. Reparaturkosten, Abschleppkosten, Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung, Fahrten zur Werkstatt).
Sie tragen diese Kosten als Werbungskosten in die Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
Diese Kosten werden zusätzlich zur normalen Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) berücksichtigt. Sie sind also nicht durch die Pauschale abgegolten.
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen Sie zwei zentrale Punkte belegen können:
a. Der Unfall war ein „Wegeunfall“
Der Unfall muss sich auf dem direkten Weg zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) ereignet haben. Auch kleine Umwege, z. B. für eine Fahrgemeinschaft oder zum Tanken, sind in der Regel erlaubt.
Sie können nur die Kosten absetzen, für die Sie selbst aufgekommen sind. Das bedeutet:
Kosten, die Ihre Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherung übernommen hat, können Sie nicht absetzen.
Kosten, die Ihnen vom Unfallverursacher (oder dessen Versicherung) erstattet wurden, können Sie ebenfalls nicht absetzen.
Der Abzug ist relevant, wenn Sie (teilweise) der Verursacher waren und keine Versicherung zahlt, oder wenn der Verursacher nicht versichert ist und die Kosten nicht tragen kann.
Das Finanzamt benötigt Nachweise, um die Höhe und den Zusammenhang der Kosten zu prüfen. Sammeln Sie daher sorgfältig alle Unterlagen:
Rechnungen über die Anwalts- und Gerichtskosten (inklusive Zahlungsbelege).
Unfallbericht (z.B. Polizeiprotokoll oder Unfallmeldungen).
Bestätigung Ihrer Versicherung (z.B. Kasko), welche Kosten erstattet wurden und welche nicht.
Nachweis, dass es sich um einen Wegeunfall handelt (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers über die erste Tätigkeitsstätte).
Notieren Sie sich Ort, Datum und Uhrzeit des Unfalls sowie eventuelle Zeugen. Bewahren Sie alle Belege mindestens so lange auf, bis Ihr Steuerbescheid bestandskräftig ist.
Erhalten Sie eine Erstattung (z. B. vom Unfallgegner) im selben Jahr, mindert dies die abzugsfähigen Kosten.
Erhalten Sie die Erstattung später, müssen Sie diese als Einnahme versteuern.
Nein, solange Sie nicht unter Alkoholeinfluss standen. Entscheidend ist nur, dass sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat und Sie die Kosten selbst tragen mussten.
Ja. Krankheitskosten, die direkt durch den Wegeunfall verursacht wurden (z.B. Arzt, Medikamente, Physiotherapie), können ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden – und zwar in voller Höhe, ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung.