Wie kann ich gegen schlechte Zeugnisnoten meines Kindes am Gymnasium in Hessen vorgehen?
Gegen schlechte Zeugnisnoten Ihres Kindes am Gymnasium in Hessen kann grundsätzlich mit den Mitteln des Verwaltungsrechts vorgegangen werden, da Zeugnisnoten als Verwaltungsakte gelten, gegen die Rechtsbehelfe zulässig sind. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit der Anfechtungsklage begehrt werden, sofern Sie geltend machen, durch die Note in eigenen Rechten verletzt zu sein.
In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass schulische Leistungsbewertungen als Verwaltungsakte anfechtbar sind, allerdings ist der gerichtliche Überprüfungsmaßstab eingeschränkt: Die Gerichte prüfen nur, ob Verfahrensfehler, Bewertungsfehler oder Ermessensfehler vorliegen, greifen aber nicht in die pädagogische Bewertungshoheit der Schule ein.
Bitte beachten Sie: Für eine detaillierte Prüfung (z. B. konkrete Fristen, Besonderheiten des hessischen Schulrechts, Erfolgsaussichten) wären weitere spezifische Quellen oder Angaben erforderlich.
Bei Problemen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Unser Kollege Rechtsanwalt Julian Brück war in der Vergangenheit längere Zeit beim staatlichen Schulamt als Assessor tätig und hat genau solche Fälle bearbeitet. Er weiß also in diesen Angelegenheiten, worauf es ankommt.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen