Wie kann ich in ein Arbeitszeugnis versteckte Hinweise aufnehmen?
RA und Notar Krau
In einem Arbeitszeugnis versteckte Hinweise aufzunehmen, ist ein heikles Thema, da das deutsche Arbeitsrecht klare Vorgaben zur Transparenz und Fairness solcher Dokumente macht. Ein Arbeitszeugnis muss nach § 109 GewO klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen
Versteckte Hinweise, die negative Informationen über den Arbeitnehmer transportieren, sind unzulässig
Versteckte Hinweise können in Form von Auslassungen oder durch die Verwendung bestimmter Formulierungen erfolgen. Beispielsweise kann das Fehlen einer Dankes- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses als versteckter Hinweis auf Unzufriedenheit des Arbeitgebers interpretiert werden
Auch die Verwendung von Adverbien wie „insgesamt“ oder „im Großen und Ganzen“ kann darauf hindeuten, dass die Leistungen des Arbeitnehmers nicht durchgehend positiv waren
Ein weiteres Beispiel für versteckte Hinweise ist die Verwendung von Formulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in der Zeugnissprache eine negative Bedeutung haben können. So kann die Formulierung „stets bemüht“ darauf hindeuten, dass der Mitarbeiter zwar Anstrengungen unternommen hat, aber letztlich nicht erfolgreich war
Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitnehmer das Recht haben, ein Zeugnis zu verlangen, das keine versteckten Hinweise enthält. Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass sein Zeugnis solche Hinweise enthält, kann er eine Berichtigung verlangen
Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass Zeugnisse objektiv und ohne versteckte Botschaften formuliert werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass versteckte Hinweise in Arbeitszeugnissen rechtlich problematisch sind und vermieden werden sollten. Arbeitgeber sollten sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und Zeugnisse so formulieren, dass sie den tatsächlichen Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers entsprechen, ohne durch subtile Hinweise ein verzerrtes Bild zu vermitteln