Wie kann mir das Kündigungsschutzgesetz helfen?
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen heute ein wichtiges Gesetz näherbringen, das viele Arbeitnehmer in Deutschland betrifft: das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG.
Dieses Gesetz sorgt dafür, dass Sie als Arbeitnehmer nicht einfach so Ihren Arbeitsplatz verlieren können.
Stellen Sie es sich wie einen Schutzwall vor, der Sie vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt.
Damit das Kündigungsschutzgesetz für Sie gilt, müssen zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sein:
In Ihrem Betrieb müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein. Dabei werden Teilzeitkräfte nicht voll gezählt.
Wenn Sie beispielsweise in einem kleineren Unternehmen arbeiten, greift dieser besondere Schutz leider nicht.
Es gibt aber eine Übergangsregelung für ältere Betriebe:
Wenn Ihr Betrieb schon vor dem 1. Januar 2004 existierte und damals mehr als fünf Arbeitnehmer hatte, kann der Kündigungsschutz für bestimmte ältere Mitarbeiter weiterhin gelten.
Das ist aber etwas komplizierter und hängt davon ab, ob diese „alten“ Mitarbeiter weiterhin im Betrieb sind.
Sie müssen länger als sechs Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt sein, bevor das Kündigungsschutzgesetz für Sie relevant wird.
Diese Wartezeit ist nicht dasselbe wie eine Probezeit.
Die Probezeit beeinflusst nur, wie lange die Kündigungsfrist ist, wenn Ihr Arbeitsvertrag beendet wird.
Das Kündigungsschutzgesetz legt fest, dass eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt ist, wenn einer von drei Gründen vorliegt:
Das bedeutet, dass Sie aus persönlichen Gründen Ihre Arbeit nicht mehr oder nicht mehr richtig ausüben können.
Das kann zum Beispiel bei einer längeren Krankheit der Fall sein.
Wichtig ist aber, dass Ihr Arbeitgeber genau prüfen muss, ob es keine andere Möglichkeit gibt, Sie im Betrieb einzusetzen, beispielsweise durch eine Versetzung oder eine Weiterbildung.
Hier geht es darum, dass Sie gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen haben.
Das kann zum Beispiel wiederholtes Zuspätkommen oder Diebstahl sein.
In den meisten Fällen muss Ihr Arbeitgeber Sie vorher abmahnen, also auf Ihr Fehlverhalten hinweisen und Ihnen die Konsequenzen aufzeigen.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Abmahnung aber auch entfallen.
Das bedeutet, dass es wirtschaftliche oder organisatorische Gründe gibt, warum Ihr Arbeitsplatz wegfällt.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Aufträge fehlen oder der Betrieb umstrukturiert wird.
In solchen Fällen muss Ihr Arbeitgeber aber eine sogenannte Sozialauswahl treffen.
Das heißt, er muss prüfen, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten unter der Kündigung leiden würde.
Dabei spielen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, Ihre Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung eine Rolle.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und der Meinung sind, dass diese ungerechtfertigt ist, haben Sie die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Sie können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eine sogenannte Kündigungsschutzklage einreichen.
Diese Frist ist sehr wichtig und sollte unbedingt eingehalten werden! Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung in der Regel wirksam, auch wenn sie eigentlich nicht gerechtfertigt war.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Frist, zum Beispiel wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Manchmal möchte Ihr Arbeitgeber nicht das Arbeitsverhältnis beenden, sondern nur die Bedingungen ändern.
In diesem Fall spricht man von einer Änderungskündigung.
Dabei wird Ihnen gekündigt, aber gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen angeboten.
Sie haben dann die Möglichkeit, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen und gegen die Kündigung zu klagen.
Sie können das Angebot aber auch unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen, ob die Änderungen sozial gerechtfertigt sind.
Das ist ein wichtiger Schutzmechanismus, um zu verhindern, dass Arbeitgeber unfaire Änderungen durchsetzen.
Ich hoffe, diese verständliche Erklärung hat Ihnen geholfen, das Kündigungsschutzgesetz besser zu verstehen.
Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.