Wie können Schwiegereltern nach der Scheidung Geschenke vom Schwiegersohn zurückfordern?
Es ist eine häufige und emotional aufgeladene Frage, wie Schwiegereltern Geschenke vom ehemaligen Schwiegersohn nach einer Scheidung zurückfordern können. Die gute Nachricht vorweg: Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit zur Rückforderung, doch sie ist nicht einfach und betrifft vor allem größere Zuwendungen.
Die rechtliche Grundlage für eine solche Rückforderung ist in Deutschland nicht im Familienrecht, sondern im allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden. Konkret geht es um den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Als „Geschäftsgrundlage“ bezeichnet man die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss vorausgesetzten Umstände, auf denen der gemeinsame Wille der Parteien (hier: Schwiegereltern und Schwiegersohn) beruhte.
Bei Geschenken von Schwiegereltern an das Schwiegerkind – sogenannte schwiegerelterliche Zuwendungen – geht die Rechtsprechung (insbesondere der Bundesgerichtshof, BGH) davon aus, dass die Schenkung in der Regel mit der Erwartung verbunden war, dass die Ehe des eigenen Kindes Bestand haben würde.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt ein, wenn sich diese wesentliche Erwartung – der Fortbestand der Ehe – schwerwiegend ändert. Dies ist in der Regel mit dem endgültigen Scheitern der Ehe der Fall (z.B. mit der Zustellung des Scheidungsantrags).
Wichtig: Nicht jede Trennung führt sofort zum Anspruch, aber das endgültige Scheitern der Ehe, das zur Scheidung führt, wird als schwerwiegende Änderung der Umstände angesehen.
Grundsätzlich können nicht alle Geschenke zurückgefordert werden. Es gibt eine klare Unterscheidung:
Hierunter fallen in erster Linie größere Vermögenswerte oder Geldgeschenke, die einem konkreten ehelichen Zweck dienten:
Diese Zuwendungen sind typischerweise so groß, dass die Schwiegereltern sie ohne die Erwartung einer dauerhaften Ehe nicht in dieser Form getätigt hätten.
Kleine Aufmerksamkeiten des täglichen Lebens oder zu besonderen Anlässen sind kein Fall für die Rückforderung. Dazu gehören:
Diese Geschenke dienen primär der reinen Freude und sind nicht an die Fortführung der Ehe auf Lebenszeit geknüpft. „Geschenkt ist geschenkt“ gilt hier in der Regel.
Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach möglich ist, erhalten die Schwiegereltern nicht den gesamten Wert oder Betrag zurück. Der Anspruch wird in der Regel angepasst, da der eheliche Zweck ja für eine gewisse Zeit erfüllt wurde. Man spricht von der anteiligen Rückforderung.
Der BGH hat entschieden, dass der Wert der Zuwendung um den Anteil gekürzt werden muss, der der Dauer der Ehe entspricht. Die Gerichte gehen dabei oft von einer statistischen Lebenserwartung der Ehe aus (z.B. 25 bis 30 Jahre).
Der Anspruch ist auf das begrenzt, was beim ehemaligen Schwiegersohn noch als Vermögensmehrung vorhanden ist.
Da die Zuwendung in der Regel beiden Ehepartnern zugutekam, richtet sich der Anspruch der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn oft nur auf dessen hälftigen Anteil des Geschenks. Haben die Schwiegereltern beispielsweise 50.000 € auf das gemeinsame Konto für den Hauskauf überwiesen, können sie vom Schwiegersohn im Falle einer Rückforderung nur maximal 25.000 € (abzüglich der Kürzung) verlangen.
Die Rückforderung ist also kein Automatismus, sondern eine komplizierte Angelegenheit, die fast immer eine gerichtliche Klärung erfordert und stark von der Dauer der Ehe und dem Zweck des Geschenks abhängt. Es empfiehlt sich dringend, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Chancen und Risiken einer Klage einschätzen zu lassen.