
Muss ich für die Erbschaftsteuerverschonung bei der Auseinandersetzung des Erbes konkret den Zugewinn verlangen oder tritt die Verschonung für den Teil des Erbes, der Zugewinn ist, automatisch ein?
Die kurze Antwort: Nein, Sie müssen den Zugewinnausgleich nicht zivilrechtlich von den Miterben verlangen (geltend machen), um die erbschaftsteuerliche Verschonung zu erhalten.
Die Steuerbefreiung für den Zugewinn tritt bei Bestehen der Zugewinngemeinschaft im Erbfall grundsätzlich von Gesetzes wegen ein. Man muss hier jedoch zwingend zwischen dem rechtlichen Automatismus und der praktischen Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt unterscheiden.
Hier sind die genauen rechtlichen Mechanismen:
Wenn der überlebende Ehegatte das Erbe antritt (sei es als gesetzlicher Erbe oder aufgrund eines Testaments), greift zivilrechtlich die sogenannte erbrechtliche Lösung (Paragraf 1371 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel, ohne dass ein konkreter Zugewinnausgleichsanspruch berechnet oder als Forderung geltend gemacht werden muss.
Für die Erbschaftsteuer ordnet Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG hierzu Folgendes an:
Wenn der Ehegatte das Erbe ausschlägt oder durch Testament enterbt wurde, greift die güterrechtliche Lösung (Paragraf 1371 Abs. 2 u. 3 BGB).
Fazit
Sie müssen für die Steuerverschonung nicht den Weg der Ausschlagung (güterrechtliche Lösung) wählen und die Forderung aktiv verlangen. Auch wenn Sie das Erbe schlicht annehmen und sich Ihr Anteil pauschal erhöht, wird der Teil des Erbes, der rechnerisch dem Zugewinn entspricht, nach Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG automatisch steuerfrei gestellt.
Der einzige Haken:
Die Berechnung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen die Höhe des fiktiven Zugewinnausgleichs im Rahmen der Steuererklärung durch eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte substantiiert nachweisen.
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