Wie mache ich Reisemängel geltend?

März 8, 2026

Wie mache ich Reisemängel geltend?

Reisemängel müssen grundsätzlich unverzüglich beim Reiseveranstalter angezeigt werden, sobald sie auftreten, damit dieser Gelegenheit zur Abhilfe hat; dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 der RL (EU) 2015/2302 sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Anzeige kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wobei der Zugang beim Vermittler als Zugang beim Veranstalter gilt. Die Mängelanzeige sollte so konkret wie möglich erfolgen (Angabe von Ort, Zeit, Art und Umfang des Mangels), eine rechtliche Einordnung oder Bezifferung ist jedoch nicht erforderlich.

Kommt der Veranstalter der Abhilfe nicht nach,

kann der Reisende Ansprüche auf Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB), Schadensersatz (§ 651n BGB) und ggf. Kündigung (§ 651l BGB) geltend machen; Voraussetzung ist in der Regel, dass der Mangel angezeigt wurde, es sei denn, eine Anzeige war ausnahmsweise entbehrlich (z. B. wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird). Die Ansprüche müssen innerhalb der gesetzlichen Ausschluss- und Verjährungsfristen geltend gemacht werden, wobei die Frist grundsätzlich mit dem Ende der Reise beginnt.

Wie mache ich Reisemängel geltend?

Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung

trägt der Reisende die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels; ein gemeinsam erstelltes Mängelprotokoll kann dabei Beweiswirkung entfalten. Die Rechtsprechung verlangt keine Wiederholung der Geltendmachung nach Reiseende, wenn bereits während der Reise eindeutig und vorbehaltlos Ansprüche erhoben wurden.

Zusammenfassend:

  • Mangel unverzüglich vor Ort anzeigen (beim Veranstalter oder Vermittler)
  • Mangel konkret beschreiben
  • Abhilfe verlangen und ggf. Frist setzen
  • Bei Nichterfüllung: Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz oder Kündigung geltend machen
  • Fristen für die Geltendmachung beachten

Meinungsstand:

Die Literatur betont die Notwendigkeit der rechtzeitigen und substantiellen Mängelanzeige zur Wahrung der Ansprüche. Die Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an Form und Inhalt der Anzeige und bestätigt die Möglichkeit, Ansprüche auch über den Vermittler geltend zu machen. Abweichende Meinungen bestehen im Detail zur Entbehrlichkeit der Anzeige, wenn der Veranstalter seine Hinweispflichten verletzt

RA und Notar Krau

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