Wie man den Kaufpreis bei denkmalgeschützten Häusern aufteilt
Gericht: Bundesfinanzhof (BFH) Datum des Urteils: 07. Oktober 2025 Aktenzeichen: IX R 26/24
In diesem Rechtsstreit ging es um ein Ehepaar, das eine besondere Immobilie gekauft hat. Es handelte sich um ein Haus, das unter Denkmalschutz steht. Der Streit entstand zwischen dem Ehepaar und dem Finanzamt. Das Hauptthema war die Steuererklärung.
Wenn man ein Haus vermietet, darf man die Kosten für die Anschaffung über viele Jahre hinweg von der Steuer absetzen. Das nennt man „Abschreibung“ oder kurz „AfA“. Es gibt dabei aber eine wichtige Regel: Man darf nur den Wert des Gebäudes abschreiben. Den Wert des Bodens, auf dem das Haus steht, darf man nicht abschreiben. Der Gesetzgeber sagt nämlich, dass Boden nicht an Wert verliert und nicht abgenutzt wird.
Deshalb müssen Käufer den gesamten Kaufpreis in zwei Teile aufteilen:
Das Ziel von Eigentümern ist es meistens, den Wert des Gebäudes möglichst hoch anzusetzen. Das Finanzamt möchte oft, dass der Bodenwert höher angesetzt wird.
Das Ehepaar kaufte im Jahr 2003 ein Grundstück mit einem denkmalgeschützten Haus. Der gesamte Preis lag bei rund 840.000 Euro (inklusive Nebenkosten). In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2005 wollten die Eigentümer den kompletten Kaufpreis nur auf das Gebäude rechnen. Sie setzten den Wert für den Boden mit 0 Euro an.
Das Argument der Eigentümer war: Weil das Haus unter Denkmalschutz steht, muss es für immer erhalten bleiben. Es hat also eine „unendliche Lebensdauer“. Man kann das Grundstück niemals anders nutzen, zum Beispiel für einen Neubau. Deshalb sei der Boden isoliert betrachtet wertlos.
Die Sicht des Finanzamts: Das Finanzamt akzeptierte diese Rechnung nicht. Es sagte, dass der Boden sehr wohl einen Wert hat. Das Amt rechnete aus, dass fast 60 Prozent des Kaufpreises auf den Boden entfallen. Nur etwa 40 Prozent blieben für das Gebäude übrig. Das bedeutete für das Ehepaar viel weniger Steuervorteile.
Das Ehepaar klagte gegen den Bescheid des Finanzamts. Das zuständige Finanzgericht in Köln beauftragte daraufhin einen Experten, einen sogenannten Gutachter. Dieser Experte berechnete den Wert des Hauses und des Bodens ganz genau.
Der Experte kam zu folgendem Ergebnis:
Das Ehepaar war unzufrieden und zog vor das höchste deutsche Finanzgericht, den Bundesfinanzhof (BFH).
Die Richter am Bundesfinanzhof haben nun ein endgültiges Machtwort gesprochen. Das Urteil enthält gute und schlechte Nachrichten für die Eigentümer.
1. Die schlechte Nachricht (Kaufpreisaufteilung): Das Gericht hat entschieden, dass die Eigentümer unrecht haben, was den Bodenwert angeht. Auch bei einem denkmalgeschützten Haus hat der Grund und Boden einen Wert. Er darf nicht einfach mit 0 Euro angesetzt werden. Ein Denkmal hält nicht ewig. Es nutzt sich ab wie jedes andere Haus auch. Es kann durch Feuer zerstört werden oder der Denkmalschutz kann aufgehoben werden. Deshalb ist die Berechnung des Finanzamts korrekt. Man muss den Kaufpreis aufteilen. Die Methode, die der Gutachter genutzt hat (das sogenannte allgemeine Ertragswertverfahren), ist zulässig.
2. Die gute Nachricht (Höhere Abschreibung): Das Gericht gab den Eigentümern aber in einem anderen Punkt recht. Das Finanzamt hatte pauschal angenommen, dass man jedes Jahr nur 2,5 Prozent des Gebäudewertes abschreiben darf. Der Gutachter hatte aber festgestellt, dass das alte Haus voraussichtlich nur noch 30 Jahre genutzt werden kann.
Das Gesetz erlaubt in so einem Fall eine Ausnahme. Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzliche Norm, darf man schneller abschreiben.
Dadurch erhöht sich der Betrag, den das Paar jedes Jahr von der Steuer absetzen kann, von rund 8.900 Euro auf gut 11.500 Euro. Das ist zwar weniger, als das Paar wollte (sie wollten über 33.000 Euro absetzen), aber mehr, als das Finanzamt ursprünglich erlaubt hatte.
Damit Sie den Text noch besser verstehen, werden hier die wichtigsten Fachbegriffe erklärt:
Dieses Urteil zeigt deutlich: Wer ein denkmalgeschütztes Haus kauft, kann nicht automatisch behaupten, der Boden sei wertlos, um Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird immer einen Wert für den Boden ansetzen. Aber: Es lohnt sich oft, die tatsächliche Lebensdauer des alten Hauses prüfen zu lassen. Wenn ein Experte bestätigt, dass das Haus nicht mehr lange hält, kann man jedes Jahr deutlich mehr Steuern sparen als üblich.
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