Wie oft kann ich die Teilungsversteigerung einstweilen einstellen lassen?
Eine Teilungsversteigerung ist ein hartes Mittel. Sie beendet Gemeinschaften an Immobilien. Meistens geschieht dies nach einer Erbschaft oder einer Scheidung. Ein Eigentümer will verkaufen, der andere nicht. Das Gericht versteigert dann das Haus. Doch das Gesetz bietet Schutz. Dieser Schutz heißt einstweilige Einstellung. Man drückt sozusagen die Pausentaste am Versteigerungsverfahren.
Die einstweilige Einstellung ist ein zeitlicher Aufschub. Das Verfahren wird nicht sofort beendet. Es wird nur für eine gewisse Zeit angehalten. Das Ziel ist es, den Beteiligten Luft zum Atmen zu geben. Vielleicht findet man in dieser Zeit doch noch eine Einigung. Oder man regelt die Finanzen neu.
Die kurze Antwort lautet: Es gibt keine feste Zahl wie „genau drei Mal“. Es kommt auf die Gründe und die Paragrafen an. Im Gesetz stehen vor allem zwei wichtige Wege für diesen Stopp.
Dies ist der wichtigste Hebel für Miteigentümer. Man kann die Einstellung verlangen, wenn die Versteigerung zur Unzeit kommt. Unzeit bedeutet, dass es gerade besonders schlimm wäre. Ein Beispiel ist eine schwere Krankheit eines Bewohners. Auch wenn die wirtschaftliche Lage gerade extrem schlecht ist, kann das ziehen.
Diesen Antrag können Sie theoretisch mehrfach stellen. Das Gericht prüft aber jedes Mal sehr genau. Man darf das Recht nicht missbrauchen. Wer immer wieder den gleichen Grund nennt, wird scheitern. Jedes Mal müssen neue, triftige Gründe vorliegen. Das Gericht wägt die Interessen aller Beteiligten ab. Derjenige, der verkaufen will, hat auch Rechte. Er will sein Geld sehen. Das Gericht sucht hier einen Kompromiss.
Hier gibt es eine klare Regelung. Derjenige, der die Versteigerung beantragt hat, kann sie auch stoppen. Er sagt dem Gericht: „Warten Sie bitte kurz.“ Das macht man oft, wenn man doch wieder verhandelt.
Hier ist das Gesetz strenger bei der Anzahl:
Dies soll verhindern, dass ein Antragsteller das Gericht als Spielball benutzt. Man kann nicht endlos „Halt“ und „Weiter“ rufen.
Damit Sie den Durchblick behalten, folgen hier die wichtigsten Begriffe.
Wenn das Gericht dem Stopp zustimmt, dauert dieser meist bis zu sechs Monate. Das ist die Standardzeit. In dieser Zeit passiert am Haus nichts. Es gibt keine Besichtigungen durch Gutachter. Es gibt keinen Termin für Gebote.
Nach diesen sechs Monaten geht es automatisch weiter. Es sei denn, es wird eine Verlängerung genehmigt. Eine Verlängerung ist aber schwierig. Man muss beweisen, dass die Gründe immer noch wichtig sind. Insgesamt darf die Pause meist nicht länger als ein Jahr dauern. Das Gesetz will nämlich, dass Verfahren irgendwann zum Ende kommen.
Gerichte sollen effizient arbeiten. Würde man die Versteigerung zehnmal stoppen können, würde sie nie stattfinden. Das wäre unfair für denjenigen, der sein Erbe ausgezahlt haben möchte. Deshalb schaut der Richter sehr genau hin. Er vergleicht die Not des einen mit dem Wunsch des anderen.
Nicht jeder Grund wird akzeptiert. „Ich habe gerade keine Lust auf den Verkauf“ reicht nicht aus.
Leben Kinder im Haus? Wäre ein Umzug mitten im Schuljahr schädlich? Das ist ein starker Grund. Das Gericht nimmt auf das Kindeswohl oft Rücksicht. Hier kann eine Einstellung öfter Erfolg haben, wenn man die Dringlichkeit belegt.
Beide Seiten reden plötzlich wieder miteinander. Ein privater Käufer wurde gefunden. Er bietet einen guten Preis. In diesem Fall stoppt das Gericht gerne. Ein privater Verkauf ist oft besser als eine Versteigerung. Hier kann man die Einstellung nutzen, um den Vertrag beim Notar fertig zu machen.
Wie oft Sie also stoppen können, hängt von Ihrer Rolle ab:
| Wer stellt den Antrag? | Wie oft möglich? | Besonderheit |
| Der Antragsteller (freiwillig) | Max. 2-mal | Beim 3. Mal ist das Verfahren komplett aus. |
| Der Gegner (Schutzantrag) | Theoretisch mehrfach | Jeder Antrag braucht neue, sehr gute Gründe. |
| Beide gemeinsam | Nach Absprache | Das Gericht folgt meist dem gemeinsamen Wunsch. |
Wenn die Zeit der Einstellung abgelaufen ist, wacht das Verfahren wieder auf. Das Gericht macht dort weiter, wo es aufgehört hat. Wurde schon ein Gutachter bestellt? Dann kommt er jetzt vorbei. War schon ein Versteigerungstermin angesetzt? Dann wird ein neuer Termin gesucht.
Man kann eine Einstellung nicht als Dauerlösung nutzen. Sie ist eine Brücke. Man nutzt sie, um Probleme zu lösen. Wer die Zeit ungenutzt verstreichen lässt, verliert am Ende meist doch das Haus. Nutzen Sie die Pause also klug. Sprechen Sie mit Banken oder den anderen Miteigentümern.
Stellen Sie Anträge immer schriftlich. Tun Sie das rechtzeitig. Wenn der Hammer des Auktionators schon in der Luft ist, ist es zu spät. Meistens gibt es klare Fristen von zwei Wochen nach einer Mitteilung des Gerichts.