Wie setze ich als Pflichtteilsberechtigter den Erben in Zahlungsverzug wenn noch kein Nachlassverzeichnis vorliegt?
Pflichtteil:
Wenn Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie als naher Angehöriger (zum Beispiel Kind, Ehepartner) trotzdem Anspruch auf einen Geldbetrag – das ist der Pflichtteil. Dieser Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben.
Nachlassverzeichnis:
Das Nachlassverzeichnis ist eine genaue Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen. Es hilft, den Wert des Nachlasses und damit die Höhe Ihres Pflichtteils zu berechnen.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort mit dem Tod des Erblassers. Sie können Ihr Geld also grundsätzlich sofort verlangen. Der Erbe muss zahlen, sobald Sie Ihren Anspruch geltend machen. Oft ist aber noch nicht klar, wie hoch der Pflichtteil genau ist, weil das Nachlassverzeichnis fehlt
Zahlungsverzug:
Das bedeutet, dass der Erbe zu spät zahlt. Ist der Erbe im Verzug, muss er Ihnen zusätzlich Zinsen zahlen. Damit der Erbe in Verzug kommt, müssen Sie ihn auffordern, zu zahlen. Das nennt man „Mahnung“
Schreiben Sie dem Erben einen Brief. Fordern Sie Ihren Pflichtteil und bitten Sie um Zahlung. Sie müssen den genauen Betrag noch nicht kennen. Es reicht, wenn Sie Ihren Anspruch als Pflichtteilsberechtigter deutlich machen. Schreiben Sie zum Beispiel:
„Ich fordere Sie auf, mir den Pflichtteil aus dem Nachlass von [Name des Verstorbenen] zu zahlen. Bitte legen Sie mir außerdem ein vollständiges Nachlassverzeichnis vor.“
Setzen Sie dem Erben eine angemessene Frist, zum Beispiel zwei oder drei Wochen, um das Nachlassverzeichnis zu erstellen und zu zahlen. Schreiben Sie:
„Bitte zahlen Sie den Pflichtteil und legen Sie das Nachlassverzeichnis bis zum [Datum] vor.“
Sie haben das Recht, vom Erben Auskunft über den Nachlass zu verlangen. Der Erbe muss Ihnen ein Nachlassverzeichnis geben. Erst wenn Sie wissen, wie viel im Nachlass ist, können Sie Ihren Pflichtteil genau berechnen
Wenn der Erbe nach Ablauf der Frist weder zahlt noch das Nachlassverzeichnis vorlegt, können Sie ihn erneut mahnen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie Zinsen verlangen, weil der Erbe im Verzug ist.
Nein. Sie müssen den Pflichtteil nicht genau beziffern, wenn Sie das Nachlassverzeichnis noch nicht kennen. Es reicht, wenn Sie Ihren Anspruch klar machen und der Erbe weiß, dass Sie Zahlung verlangen. Die fehlende Bezifferung liegt im Verantwortungsbereich des Erben, weil er das Nachlassverzeichnis erstellen muss
Wenn der Erbe nicht zahlt und kein Nachlassverzeichnis vorlegt, ist er im Verzug. Sie können dann Zinsen verlangen. Außerdem können Sie Ihren Anspruch notfalls vor Gericht durchsetzen. Sie können auch verlangen, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegt. Wenn er sich weigert, können Sie ein Zwangsgeld beantragen
Der Erbe ist verpflichtet, das Nachlassverzeichnis zu erstellen. Tut er das nicht, können Sie ihn dazu auffordern und nötigenfalls gerichtlich dazu zwingen. Sie können auch verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis aufnimmt. Der Erbe muss dann mit dem Notar zusammenarbeiten
Sie können den Erben auch ohne Nachlassverzeichnis in Verzug setzen. Wichtig ist, dass Sie Ihren Anspruch klar und schriftlich geltend machen und eine Frist setzen. Sie müssen den Pflichtteil nicht genau berechnen können. Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen die nötigen Informationen zu geben. Kommt der Erbe seiner Pflicht nicht nach, gerät er in Verzug und muss Zinsen zahlen
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