Wie Sie eine Stundung des Pflichtteils erreichen können

Oktober 20, 2025

Wie Sie eine Stundung des Pflichtteils erreichen können

Die Stundung des Pflichtteils ermöglicht es Erben, die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs an Pflichtteilsberechtigte zeitlich hinauszuzögern. Dies ist in § 2331a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Hier sind die Voraussetzungen und der typische Ablauf, um eine Stundung zu erreichen:

Voraussetzungen für eine Stundung

Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für ihn eine unbillige Härte darstellen würde.

Die „Unbillige Härte“

Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils den Erben dazu zwingen würde,

das Familienheim zu verkaufen und aufzugeben, oder

ein anderes Wirtschaftsgut zu veräußern, das die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie darstellt.

Wichtig:

Diese Härte muss wegen der Art der Nachlassgegenstände entstehen (z. B. besteht der Nachlass fast nur aus einem nicht leicht teilbaren oder verwertbaren Haus). Wenn genügend eigene oder liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind, um den Pflichtteil zu erfüllen, liegt in der Regel keine unbillige Härte vor.

Abwägung der Interessen

Das Gericht nimmt stets eine Abwägung der gegenläufigen Interessen vor:

Interessen des Erben (Schuldner):

Schutz der Existenzgrundlage, insbesondere des Familienheims.

Wie Sie eine Stundung des Pflichtteils erreichen können

Interessen des Pflichtteilsberechtigten (Gläubiger):

Angemessene Berücksichtigung, da der Anspruch mit dem Erbfall fällig wird. Eine Stundung kann unzumutbar sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte z. B. selbst dringend auf das Geld angewiesen ist oder der Erbe die Erfüllung unangemessen verzögert.

Der Weg zur Stundung

Sie haben prinzipiell zwei Möglichkeiten, eine Stundung zu erreichen:

A. Einvernehmliche Stundungsvereinbarung

Der einfachste Weg ist die direkte Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten über eine Stundung oder eine Ratenzahlung. Eine solche Stundungsvereinbarung ist oft der schnellste und unbürokratischste Weg.

B. Antrag beim Gericht

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, müssen Sie die gerichtliche Stundung beantragen:

Zuständigkeit des Gerichts:

Ist der Pflichtteilsanspruch unstreitig (die Höhe und der Anspruch selbst sind klar), ist das Nachlassgericht für den Antrag zuständig (§ 2331a Abs. 2 BGB).

Ist der Pflichtteilsanspruch streitig und bereits ein gerichtliches Verfahren (Klage) anhängig, müssen Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen.

Antragstellung:

Der Erbe muss einen Antrag auf Stundung stellen und die Umstände, die eine unbillige Härte begründen, detailliert darlegen und belegen.

Sie müssen die Zusammensetzung des Nachlasses (z. B. Wert des Hauses) und Ihre persönliche finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen) offenlegen.

Gerichtliche Entscheidung:

Das Gericht prüft die Voraussetzungen der unbilligen Härte und wägt die beidseitigen Interessen ab.

Folgen der Stundung:

Das Gericht kann die Stundung für eine bestimmte Dauer oder eine Ratenzahlung anordnen. Der Pflichtteilsanspruch muss für die Dauer der Stundung verzinst werden, und das Gericht kann anordnen, dass der Erbe Sicherheiten (z. B. eine Hypothek) stellen muss, um die spätere Zahlung zu gewährleisten.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der komplexen Rechtslage und der strengen Voraussetzungen für eine gerichtliche Stundung ist es dringend ratsam, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihre individuelle Situation prüfen und die Erfolgsaussichten eines Antrags realistisch einschätzen.

Würden Sie gerne wissen, welche Sicherheiten das Gericht typischerweise im Falle einer Stundung verlangen kann?

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