Wie Sie eine Stundung des Pflichtteils erreichen können
Die Stundung des Pflichtteils ermöglicht es Erben, die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs an Pflichtteilsberechtigte zeitlich hinauszuzögern. Dies ist in § 2331a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Hier sind die Voraussetzungen und der typische Ablauf, um eine Stundung zu erreichen:
Der Erbe kann die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für ihn eine unbillige Härte darstellen würde.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils den Erben dazu zwingen würde,
das Familienheim zu verkaufen und aufzugeben, oder
ein anderes Wirtschaftsgut zu veräußern, das die Lebensgrundlage für ihn und seine Familie darstellt.
Diese Härte muss wegen der Art der Nachlassgegenstände entstehen (z. B. besteht der Nachlass fast nur aus einem nicht leicht teilbaren oder verwertbaren Haus). Wenn genügend eigene oder liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind, um den Pflichtteil zu erfüllen, liegt in der Regel keine unbillige Härte vor.
Das Gericht nimmt stets eine Abwägung der gegenläufigen Interessen vor:
Schutz der Existenzgrundlage, insbesondere des Familienheims.
Angemessene Berücksichtigung, da der Anspruch mit dem Erbfall fällig wird. Eine Stundung kann unzumutbar sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte z. B. selbst dringend auf das Geld angewiesen ist oder der Erbe die Erfüllung unangemessen verzögert.
Sie haben prinzipiell zwei Möglichkeiten, eine Stundung zu erreichen:
Der einfachste Weg ist die direkte Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten über eine Stundung oder eine Ratenzahlung. Eine solche Stundungsvereinbarung ist oft der schnellste und unbürokratischste Weg.
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, müssen Sie die gerichtliche Stundung beantragen:
Ist der Pflichtteilsanspruch unstreitig (die Höhe und der Anspruch selbst sind klar), ist das Nachlassgericht für den Antrag zuständig (§ 2331a Abs. 2 BGB).
Ist der Pflichtteilsanspruch streitig und bereits ein gerichtliches Verfahren (Klage) anhängig, müssen Sie den Antrag beim Prozessgericht stellen.
Der Erbe muss einen Antrag auf Stundung stellen und die Umstände, die eine unbillige Härte begründen, detailliert darlegen und belegen.
Sie müssen die Zusammensetzung des Nachlasses (z. B. Wert des Hauses) und Ihre persönliche finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen) offenlegen.
Das Gericht prüft die Voraussetzungen der unbilligen Härte und wägt die beidseitigen Interessen ab.
Das Gericht kann die Stundung für eine bestimmte Dauer oder eine Ratenzahlung anordnen. Der Pflichtteilsanspruch muss für die Dauer der Stundung verzinst werden, und das Gericht kann anordnen, dass der Erbe Sicherheiten (z. B. eine Hypothek) stellen muss, um die spätere Zahlung zu gewährleisten.
Aufgrund der komplexen Rechtslage und der strengen Voraussetzungen für eine gerichtliche Stundung ist es dringend ratsam, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihre individuelle Situation prüfen und die Erfolgsaussichten eines Antrags realistisch einschätzen.
Würden Sie gerne wissen, welche Sicherheiten das Gericht typischerweise im Falle einer Stundung verlangen kann?