Wie verfallen Urlaubsansprüche?
RA und Notar Krau
Urlaubsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen verfallen.
Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub in der Regel im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
In diesem Fall muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden, andernfalls verfällt er.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hinzuweisen, dass der Urlaubsanspruch andernfalls verfällt
In der Rechtsprechung wurde klargestellt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich der Verjährung unterliegen.
Allerdings kann eine Verjährung von Urlaubsansprüchen, bei denen die Verjährungsfrist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablaufen würde, ohne dass der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat, nicht eintreten
Es ist auch zu beachten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem Verfall des Urlaubs auf diesen hinweisen muss.
Wurde der Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen, so erhöht sich der Urlaubsanspruch für das folgende Urlaubsjahr um den Resturlaub
Zudem ist der Verfall von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu unterscheiden.
Während Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen verfallen können, unterliegen Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den geltenden Verfall- und Verjährungsregelungen