Wie wird der stille Gesellschafter steuerlich behandelt?
Diese Frage ist für viele Menschen wichtig. Es gibt zwei Arten der stillen Gesellschaft. Man unterscheidet zwischen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft. Die steuerliche Behandlung hängt stark von dieser Unterscheidung ab. In diesem Text erkläre ich Ihnen beide Varianten einfach und verständlich.
Ein stiller Gesellschafter gibt einem Unternehmen Geld. Er möchte am Gewinn beteiligt werden. Er tritt aber nach außen hin nicht in Erscheinung. Niemand weiß, dass er investiert hat. Er hat meistens keine Mitspracherechte im Alltag. Er ist wie ein Geldgeber im Hintergrund.
Die typisch stille Gesellschaft ist der Normalfall. Hier ist der Investor nur an dem Gewinn beteiligt. Er hat kein Anrecht auf die Werte der Firma. Ihm gehört also kein Anteil am Bürogebäude oder an den Maschinen.
Wenn Sie ein typisch stiller Gesellschafter sind, erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung. Diese Beteiligung zählt steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das ist vergleichbar mit Zinsen von der Bank.
Für das Unternehmen ist die Zahlung an Sie eine Ausgabe. Man nennt das Betriebsausgabe. Das Unternehmen darf seinen eigenen Gewinn um diesen Betrag mindern. Dadurch zahlt die Firma weniger Steuern. Das ist ein großer Vorteil für den Inhaber.
Diese Form ist komplizierter. Hier ist der stille Gesellschafter mehr als nur ein Geldgeber. Er wird wie ein Mitunternehmer behandelt. Das bedeutet: Er ist am Gewinn beteiligt. Er ist aber auch am Vermögen und an den stillen Reserven beteiligt.
Was sind stille Reserven?
Das ist der unsichtbare Wertzuwachs einer Firma. Ein Beispiel: Die Firma kauft ein Grundstück für 100.000 Euro. Zehn Jahre später ist es 200.000 Euro wert. Die Differenz von 100.000 Euro ist eine stille Reserve. Der atypisch stille Gesellschafter bekommt davon einen Anteil ab.
Hier ändern sich die Regeln komplett. Die Gewinne sind keine Kapitaleinkünfte mehr. Sie gelten nun als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Bei der atypisch stillen Gesellschaft fällt oft Gewerbesteuer an. Das Unternehmen und der Gesellschafter bilden steuerlich eine Einheit. Man nennt das eine Mitunternehmerschaft. Die Gewerbesteuer wird jedoch später zum Teil auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet. Das schützt vor einer Doppelbelastung.
Damit Sie alles verstehen, schauen wir uns einige Begriffe genauer an:
Es ist hilfreich, die beiden Typen direkt zu vergleichen. Die Wahl der Form hat enorme Auswirkungen auf Ihr Portemonnaie.
| Merkmal | Typisch Still | Atypisch Still |
| Status | Reiner Geldgeber | Mitunternehmer |
| Steuerart | Abgeltungsteuer (25 %) | Einkommensteuer (bis 45 %) |
| Beteiligung | Nur am Gewinn | Gewinn + Firmenwert |
| Verluste | Begrenzt nutzbar | Gut nutzbar |
Kleine Anleger wählen meist die typisch stille Beteiligung. Sie ist einfach. Man muss sich um wenig kümmern. Die Bank oder das Unternehmen regelt die Steuern meist automatisch. Man freut sich über die 25 Prozent Steuer, wenn man sonst viel verdient.
Große Investoren oder Familienmitglieder wählen oft die atypisch stille Beteiligung. Sie wollen am Wachstum der ganzen Firma teilhaben. Wenn die Firma verkauft wird, wollen sie ihren Anteil am hohen Verkaufspreis sehen. Zudem hilft die Verrechnung von Verlusten in der Startphase der Firma.
Die steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist zweigeteilt. Als „normaler“ (typischer) Partner zahlen Sie eine feste Pauschale von 25 Prozent. Sie werden wie ein Sparer behandelt. Als „atypischer“ Partner werden Sie wie ein echter Unternehmer behandelt. Sie zahlen Ihren persönlichen Steuersatz auf die Gewinne. Dafür gehören Ihnen aber auch Anteile am Wert der Firma.
Bevor Sie einen solchen Vertrag unterschreiben, sollten Sie genau prüfen. Schauen Sie in den Vertragstext. Steht dort etwas von Beteiligung an den „stillen Reserven“? Dann sind Sie höchstwahrscheinlich atypisch still beteiligt. Das Finanzamt schaut sich den Vertrag ganz genau an. Es zählt nicht, wie Sie die Partnerschaft nennen. Es zählt nur, wie Sie im Vertrag wirklich zusammenarbeiten.