Wie wird ein selbstgenutztes Wohnhaus bei der Erbschaftsteuer bewertet?

November 14, 2025

Wie wird ein selbstgenutztes Wohnhaus bei der Erbschaftsteuer bewertet?

Die Bewertung eines selbstgenutzten Wohnhauses für die Erbschaftsteuer ist ein wichtiger Punkt. Es gibt hier spezielle Regeln, die für Erben oft sehr vorteilhaft sind. Das Ziel ist, dass der Staat nicht zu viel Steuern auf das vererbte Familienheim verlangt.


🏡 Das Familienheim: Eine Sonderregelung

Ein selbstgenutztes Wohnhaus wird in der Erbschaftsteuer als Familienheim bezeichnet. Dieses Familienheim genießt eine besondere Steuerbegünstigung. Die gute Nachricht zuerst: Unter bestimmten Umständen kann der Erwerb des Hauses komplett steuerfrei sein.

Wer profitiert davon?

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben das Familienheim steuerfrei.
  • Kinder und Enkelkinder, deren Eltern bereits gestorben sind, können ebenfalls steuerfrei erben. Hier gilt allerdings eine Flächenbegrenzung von 200 Quadratmetern Wohnfläche. Ist das Haus größer, wird der übersteigende Teil anteilig besteuert.

Wichtige Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit ist an zwei wichtige Bedingungen geknüpft:

  1. Der Verstorbene muss das Haus bis zum Erbfall selbst genutzt haben. Es muss sein Hauptwohnsitz gewesen sein.
  2. Der Erbe muss das Haus nach dem Erbfall unverzüglich selbst zur Wohnung nutzen. Das heißt, der Erbe muss selbst einziehen.

„Unverzüglich“ bedeutet in der Regel, dass der Einzug innerhalb von sechs Monaten erfolgen sollte. Eine Verzögerung muss gut begründet werden, zum Beispiel durch notwendige größere Renovierungen.


💰 Wie wird der Wert des Hauses bestimmt?

Wenn das Haus die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, muss sein Wert ermittelt werden. Auch wenn es steuerfrei ist, muss der Wert bekannt sein. Das Finanzamt nutzt hierfür das sogenannte Verkehrswertverfahren.

Wie wird ein selbstgenutztes Wohnhaus bei der Erbschaftsteuer bewertet?

Der Verkehrswert ist der Preis, der im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte. Er wird auch als Marktwert bezeichnet. Das Finanzamt ermittelt diesen Wert nicht willkürlich. Es gibt dafür klare Regeln im Bewertungsgesetz.

Drei Bewertungsmethoden

Es gibt drei Hauptmethoden, um den Verkehrswert zu bestimmen:

  1. Vergleichswertverfahren: Dieses Verfahren wird bevorzugt angewendet. Hierbei vergleicht das Finanzamt das vererbte Haus mit ähnlichen Häusern, die in der Gegend kürzlich verkauft wurden. Es wird geschaut, wie viel für vergleichbare Objekte (gleiche Größe, Lage, Zustand) bezahlt wurde.
  2. Ertragswertverfahren: Diese Methode wird eher bei Mietshäusern oder Mehrfamilienhäusern genutzt. Sie ist für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus weniger relevant. Hier wird geschätzt, welche Mieteinnahmen das Haus bringen könnte.
  3. Sachwertverfahren: Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen. Es ist komplexer. Hierbei werden die Herstellungskosten des Gebäudes und der Bodenwert addiert.
    • Die Herstellungskosten werden geschätzt und dann wegen des Alters des Hauses gemindert (abgeschrieben).
    • Der Bodenwert ist der Preis, den das Grundstück ohne Gebäude hätte.

Der Wichtigste Stichtag

Der Wert des Hauses wird immer zum Stichtag des Todes des Erblassers bewertet. Spätere Wertsteigerungen oder -minderungen spielen keine Rolle für die Erbschaftsteuer.


🛑 Achtung: Die 10-Jahres-Frist

Auch bei der Steuerfreiheit gibt es eine wichtige Frist zu beachten. Wenn der Erbe das Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall verkauft oder nicht mehr selbst bewohnt, entfällt die Steuerbefreiung nachträglich.

Das Finanzamt fordert dann die ursprünglich erlassene Erbschaftsteuer zurück.

Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regel. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Der Erbe muss aus zwingenden Gründen ausziehen. Ein Beispiel hierfür ist die Notwendigkeit der Pflege in einem Heim.

Die Regelungen zum Familienheim sind komplex. Es ist oft ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Das hilft, die Steuerbefreiung optimal zu nutzen.

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