Wie wird ein selbstgenutztes Wohnhaus mit vermieteter Einliegerwohnung bei der Erbschaftsteuer bewertet?
Das ist eine wichtige Frage für Erben. Die Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer folgt klaren Regeln. Bei einem Haus mit einer vermieteten Einliegerwohnung sind diese Regeln etwas Besonderes.
Ihr Haus besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist die selbstgenutzte Hauptwohnung. Das ist der Bereich, den der Erblasser selbst bewohnt hat. Der zweite Teil ist die vermietete Einliegerwohnung. Sie wurde an Dritte vermietet. Für die Erbschaftsteuer werden diese zwei Teile unterschiedlich behandelt. Man spricht von einer gemischt genutzten Immobilie.
Die selbstgenutzte Wohnung erhält oft eine Steuervergünstigung. Dies ist der sogenannte Familienheim-Freibetrag. Wenn der Erbe innerhalb von sechs Monaten selbst einzieht, kann ein großer Teil steuerfrei bleiben.
Für die vermietete Einliegerwohnung gibt es diesen großen Freibetrag nicht. Sie wird nach dem sogenannten Ertragswertverfahren oder dem Vergleichswertverfahren bewertet.
Wichtig: Auf den Wert der vermieteten Wohnung gibt es einen Abschlag. Dieser Abschlag beträgt 10 Prozent. Man rechnet also nur 90 Prozent des ermittelten Wertes an. Dies soll die steuerliche Belastung etwas mindern.
Für die Erbschaftsteuer werden die Werte beider Teile addiert.
Stellen wir uns ein Haus mit einem Gesamtwert von 400.000 Euro vor.
Der Erbe zieht ein. Die 300.000 Euro sind steuerfrei.
Für die vermietete Wohnung gilt der 10% Abschlag.
Nur diese 90.000 Euro werden zum steuerpflichtigen Nachlass gezählt. Davon muss man noch die persönlichen Freibeträge des Erben abziehen. Diese Freibeträge sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch.
Die Bewertung einer gemischt genutzten Immobilie ist komplex. Sie erfolgt zweigeteilt. Die selbstgenutzte Wohnung kann steuerfrei sein. Die vermietete Einliegerwohnung erhält einen 10-prozentigen Bewertungsabschlag. Für die genaue Berechnung ist es ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kann alle Details klären.