Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des Gerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
BFH Urteil vom 07. Oktober 2025, IX R 23/23
vorgehend FG Düsseldorf, 17. August 2023, Az: 14 K 125/23 E
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom 7. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 23/23). In diesem Text erfahren Sie, warum ein Fehler des Gerichts dazu führen kann, dass eine verspätete Klage doch noch akzeptiert werden muss.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten Klage gegen das Finanzamt einreichen. Ihr Steuerberater nutzt dafür das Faxgerät, weil er noch keinen Zugang zum neuen digitalen Postfach hat. Das Gericht sagt ihm am Telefon: „Das ist kein Problem, schreiben Sie uns einfach, warum das digitale Postfach noch nicht geht.“ Monate später stellt sich heraus: Diese Information war falsch. Die Klage hätte so nie akzeptiert werden dürfen.
Genau das ist in diesem Fall passiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob die Kläger nun Pech haben oder ob sie eine zweite Chance bekommen.
Seit dem 1. Januar 2023 sind Steuerberater gesetzlich verpflichtet, Klagen und Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln. Dafür gibt es ein spezielles System, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt.
Ein Ehepaar wollte gegen seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 klagen. Sie beauftragten am letzten Tag der Frist einen Steuerberater.
Der Steuerberater hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Registrierungscode für sein neues digitales Postfach (beSt) erhalten. Da die Zeit drängte, schickte er die Klage am 20. Januar 2023 per Telefax an das Finanzgericht Düsseldorf.
Das Finanzgericht meldete sich daraufhin beim Berater. Es erklärte ihm, dass die Klage per Fax eigentlich falsch sei. Aber – und das war der entscheidende Fehler – das Gericht gab den Hinweis, dass der Berater einfach nur erklären müsse, warum sein Postfach noch nicht freigeschaltet sei. Wenn er das begründe, wäre das Fax in Ordnung. Der Berater tat genau das und fühlte sich sicher.
Monate später änderte das Gericht seine Meinung. Es stellte fest, dass die Klage per Fax doch ungültig war, weil der Berater theoretisch ein „Schnell-Verfahren“ für seinen Zugangscode hätte nutzen können. Da die Einspruchsfrist längst abgelaufen war, wies das Finanzgericht die Klage als unzulässig ab. Das Ehepaar stand vor dem Nichts.
Die Kläger wehrten sich gegen diese Abweisung und zogen vor den Bundesfinanzhof. Dieser gab ihnen nun recht.
Der BFH stellte klar: Wenn ein Gericht einem Bürger (oder seinem Berater) eine falsche rechtliche Auskunft gibt, darf das nicht zum Nachteil des Bürgers führen. Der Steuerberater durfte darauf vertrauen, dass der Hinweis des Gerichts vom Januar 2023 korrekt war.
In der Rechtssprache nennt man die zweite Chance „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Das bedeutet: So getan wird, als wäre die Frist nie abgelaufen. Das wird gewährt, wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst hat.
Da das Gericht selbst die falsche Information geliefert hatte, traf den Steuerberater keine Schuld daran, dass er die Klage nicht sofort digital nachreichte.
Das Urteil enthält zwei wesentliche Punkte, die für Sie als Steuerzahler wichtig sind, wenn Sie durch Fachleute vertreten werden:
Sie dürfen sich darauf verlassen, dass Hinweise eines Gerichts richtig sind. Führt ein falscher Hinweis dazu, dass Sie eine Frist verpassen, muss das Gericht Ihnen eine Möglichkeit geben, diesen Fehler zu korrigieren.
Normalerweise muss man einen Antrag auf „Wiedereinsetzung“ sehr schnell stellen (innerhalb von zwei Wochen), sobald man merkt, dass etwas schiefgelaufen ist. Der BFH entschied hier: Diese zwei Wochen begannen erst zu laufen, als das Gericht den Berater offiziell darüber informierte, dass sein früherer Hinweis falsch war.
Das Finanzgericht Düsseldorf muss den Fall nun noch einmal neu verhandeln. Es darf die Klage nicht einfach wegen der Formfehler oder der verpassten Zeit abweisen.
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