Wiedereinsetzungsgesuch des entlassenen Testamentsvollstreckers – OLG Saarbrücken Beschluss 30.1.2018 – 5 W 95/17

Juli 12, 2020

Wiedereinsetzungsgesuch des entlassenen Testamentsvollstreckers – OLG Saarbrücken Beschluss 30.1.2018 – 5 W 95/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 15. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Erblasser errichtete ein Testament, das das Amtsgericht Neunkirchen so auslegte, dass der Antragsteller nach dem Tod der Vorerbin (Ehefrau des Erblassers) Testamentsvollstrecker sein sollte.

Nach dem Tod der Vorerbin erhielt der Antragsteller am 4. August 2010 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Am 24. April 2014 wurde er aufgrund erheblicher Interessengegensätze gemäß § 2227 BGB aus dem Amt entlassen.

Diese Entscheidung wurde vom Senat am 23. Juli 2014 bestätigt.

Anschließend wurde Rechtsanwalt R. M. aus N. zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt.

Dieser kündigte sein Amt am 11. Oktober 2017.

Der Antragsteller erhob am 19. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Amtsführung des neuen Testamentsvollstreckers und beantragte die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.

Wiedereinsetzungsgesuch des entlassenen Testamentsvollstreckers – OLG Saarbrücken Beschluss 30.1.2018 – 5 W 95/17

Am 28. November 2016 beantragte er die Aufhebung seines Entlassungsbeschlusses und die Wiedereinsetzung als Testamentsvollstrecker.

Das Amtsgericht Neunkirchen wies den Antrag am 15. September 2017 zurück, da die Gründe für die Entlassung weiterhin bestanden.

Der Antragsteller legte am 12. Oktober 2017 Beschwerde ein.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht Neunkirchen wies den Antrag zurecht ab, da die Gründe für die Entlassung weiterhin vorlagen.

Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung des entlassenen Testamentsvollstreckers besteht nicht, da die rechtskräftige Entlassung endgültig ist. Eine erneute Überprüfung der Entlassungsgründe ist daher nicht erforderlich.

Ein stillschweigendes Ersuchen um erneute Ernennung des Antragstellers ist nur möglich, wenn keine Umstände gegen seine Ernennung sprechen.

Das Amtsgericht stellte fest, dass weiterhin ein erheblicher Interessengegensatz besteht, da der Antragsteller ein Nutzungsrecht an Räumlichkeiten hat, die verkauft werden sollen.

Dies macht den Antragsteller für das Amt ungeeignet.

Der Antrag auf Entlassung des aktuellen Testamentsvollstreckers hat sich durch dessen Kündigung erledigt.

Wiedereinsetzungsgesuch des entlassenen Testamentsvollstreckers – OLG Saarbrücken Beschluss 30.1.2018 – 5 W 95/17

Das Amtsgericht entschied zu Recht nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung, da die beiden Fragen unabhängig voneinander sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird mit 10 Prozent des Nachlasswertes angesetzt, welcher auf 100.000 Euro geschätzt wird.

Zusammenfassung

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2018 bezieht sich auf die Beschwerde eines entlassenen Testamentsvollstreckers gegen seine Wiedereinsetzung in das Amt.

Der Antragsteller, der nach dem Tod der Vorerbin Testamentsvollstrecker war, wurde 2014 wegen Interessengegensätzen entlassen.

Nachdem der neue Testamentsvollstrecker 2017 sein Amt niederlegte, beantragte der ehemalige Testamentsvollstrecker seine Wiedereinsetzung.

Das Amtsgericht Neunkirchen wies diesen Antrag zurück, da die Gründe für die Entlassung weiterhin bestanden.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht und die Entlassung rechtskräftig und endgültig ist.

Eine erneute Ernennung wäre nur möglich, wenn keine gegen den Antragsteller sprechenden Umstände vorliegen, was jedoch nicht der Fall war.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde daher kostenpflichtig zurückgewiesen.

RA und Notar Krau

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