Wiedereinstellung durch die Beklagte als neue Betriebsinhaberin nach Betriebsübergang – BAG Urteil vom 19.10.2017 – 8 AZR 847/15
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und die Klägerin dazu verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Klägerin hatte nach einem Betriebsübergang ihre Wiedereinstellung durch die Beklagte als neue Betriebsinhaberin verlangt.
Die Klägerin, geboren 1958, verwitwet und unterhaltspflichtig für ein Kind, war seit dem 1. März 1997 als Pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) in der F-Apotheke in D tätig.
Die Betreiberin der Apotheke war die Apothekerin R, die vormalige Beklagte zu 1.
Die Klägerin verdiente bei einer Wochenarbeitszeit von 21 Stunden ein Bruttomonatsentgelt von 1.800 Euro.
Neben ihr waren vier weitere Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2004 in der Apotheke tätig.
Am 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis der Klägerin und aller anderen Mitarbeiter zum 30. Juni 2014, da sie die Apotheke aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen konnte.
Die Klägerin erhob keine Kündigungsschutzklage.
Die Apotheke wurde zunächst mit wenigen Mitarbeitern weitergeführt und am 15. Juli 2014 an die nunmehrige alleinige Beklagte verkauft.
Der Verkauf umfasste das Eigentum an der Apotheke und die Übernahme der Mitarbeiter, die in einer Anlage des Vertrags gelistet waren, allerdings ohne die Klägerin.
Nach der Übertragung und Übergabe der Apotheke an die Beklagte am 1. September 2014 verlangte die Klägerin ihre Wiedereinstellung, da sie der Meinung war, die Beklagte sei als Betriebsübernehmerin dazu verpflichtet.
Sie behauptete, dass die Apotheke nicht geschlossen worden sei und die vormalige Beklagte zu 1. bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgehabt habe, die Apotheke zu verkaufen.
Prozessverlauf
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Klägerin ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, die ebenfalls abgewiesen wurde. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Revision der Klägerin war unbegründet.
Das BAG führte aus, dass die Beklagte nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet sei, da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb handele, auf den die Grundsätze der Wiedereinstellung nach betriebsbedingter Kündigung nicht anwendbar seien.
Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann einem wirksam betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn der Arbeitsplatz wider Erwarten doch erhalten bleibt oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entsteht.
Dieser Anspruch ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach Paragraf 242 BGB.
In Kleinbetrieben sind diese Grundsätze jedoch nicht anwendbar, da dort keine betriebsbedingte Kündigung nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erforderlich ist.
Schutz durch zivilrechtliche Generalklauseln
Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind zwar nicht völlig schutzlos, sie sind jedoch vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen durch die Generalklauseln des BGB geschützt.
Dabei muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen.
Kein Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang
Ein Wiedereinstellungsanspruch könnte aus Paragraf 613a Abs. 4 BGB iVm. Paragraf 242 BGB erwogen werden, wenn der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Klagefristen von Umständen erfährt, die die Unwirksamkeit der Kündigung begründen.
In diesem Fall hätte die Klägerin einen solchen Anspruch nur gegen die vormalige Beklagte zu 1. verfolgen können.
Da ihre Klage gegen diese bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, konnte sie diesen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinstellung durch die Beklagte hat, da es sich bei der Apotheke um einen Kleinbetrieb handelt, auf den die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs nicht anwendbar sind.
Zudem wurde die Klage gegen die vormalige Beklagte zu 1. rechtskräftig abgewiesen, wodurch eine weitere Verfolgung des Anspruchs ausgeschlossen ist.
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