Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Juli 29, 2022

BAG 6 AZR 224/21 – Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz besteht.

Konkret geht es um einen Arbeitnehmer, der vor Insolvenzeröffnung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hatte und nach einem Betriebsübergang Wiedereinstellung verlangte.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das BAG hob das Zwischenurteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte fest, dass das Verfahren nicht unterbrochen ist.
  • Es entschied, dass in der Insolvenz kein Wiedereinstellungsanspruch besteht.

Hintergrund:

  • Der Kläger war bei der M GmbH beschäftigt und erhielt eine betriebsbedingte Kündigung.
  • Während der Kündigungsfrist wurde ein Betriebsübergang auf die spätere Schuldnerin (T GmbH) beschlossen und vollzogen.
  • Der Kläger klagte auf Wiedereinstellung bei der Schuldnerin.
  • Während des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
  • Das Landesarbeitsgericht erklärte das Verfahren für unterbrochen, da der Wiedereinstellungsanspruch eine Insolvenzforderung sei.
  • Der Kläger legte Revision ein.

Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Rechtliche Grundlagen:

  • § 108 Abs. 1 InsO: Fortbestand bestimmter Dauerschuldverhältnisse in der Insolvenz
  • § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO: Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten in der Insolvenz
  • §§ 87, 174 ff. InsO: Anmeldung und Prüfung von Insolvenzforderungen
  • § 240 ZPO: Unterbrechung des Verfahrens bei Insolvenz
  • § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB: Übergang von Rechten und Pflichten bei Betriebsübergang
  • § 4 Satz 1, § 7 Halbs. 1 KSchG: Wirksamkeit einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Begründung:

  • Ein Wiedereinstellungsanspruch begründet einen Kontrahierungszwang, der in der Insolvenz nicht besteht.
  • Die Insolvenzordnung bindet den Insolvenzverwalter nur an bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht aber an noch nicht begründete.
  • Ein Wiedereinstellungsanspruch kann daher in der Insolvenz nicht geltend gemacht werden.
  • Auch wenn der Betriebsübergang vor Insolvenzeröffnung beschlossen oder vollzogen wurde, besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.
  • Das Verfahren war hinsichtlich des Wiedereinstellungsanspruchs nur unterbrochen, weil es mit der Kündigungsschutzklage verbunden war, die Massebezug hatte.
  • Die wirksame Aufnahme der Kündigungsschutzklage führte daher auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Wiedereinstellungsanspruchs.

Fazit:

Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

  • Das Urteil stellt klar, dass in der Insolvenz kein Wiedereinstellungsanspruch besteht, auch wenn der Betriebsübergang vor Insolvenzeröffnung beschlossen oder vollzogen wurde.
  • Ein bereits entstandener Wiedereinstellungsanspruch erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Das Urteil stärkt die Position des Insolvenzverwalters und schützt die Gläubigerinteressen, indem es eine Belastung der Masse durch neue Arbeitsverhältnisse verhindert.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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