Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages
Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 06.04.2023 (Aktenzeichen: 8 U 578/22). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, wer für einen Schaden durch eine nicht erlaubte Online-Banking-Überweisung haften muss.
Ein Bankkunde (der Kläger) forderte von seiner Sparkasse (der Beklagten) die Wiedergutschrift von 24.291,49 Euro. Dieser Betrag wurde ohne sein Wissen von seinem Girokonto auf das Konto eines Unbekannten überwiesen. Der Kläger behauptete, er habe diese Zahlung nie erlaubt (autorisiert). Die Sparkasse weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu erstatten. Sie warf dem Kunden vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben.
Bereits bei der Anmeldung zum Online-Banking gab es Unklarheiten. Der Kläger hatte schriftlich ein Tageslimit von 1.000 Euro beantragt. In dem späteren Rahmenvertrag, den er unterschrieb, stand jedoch „EUR unbegrenzt“. Obwohl der Kunde dies bemerkte, unterschrieb er den Vertrag. Er vertraute darauf, dass sein Wunsch nach einem Limit dennoch berücksichtigt würde. In der Folgezeit gab es tatsächlich Überweisungen über 1.000 Euro, die teilweise ohne Probleme durchgingen.
Am 09.12.2020 wollte der Kläger eine Rechnung an seinen Zahnarzt überweisen. Dabei passierten merkwürdige Dinge:
Am selben Tag rief eine Mitarbeiterin der Sparkasse beim Kläger an. Es ging um eine „höhere Zahlung“. Der Kläger bestätigte am Telefon, dass er eine höhere Rechnung (gemeint war die Zahnarzt-Rechnung) bezahlt habe. Ob dabei die genaue Summe von 24.000 Euro genannt wurde, blieb zwischen den Parteien umstritten.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die hohe Überweisung nicht erlaubt hat. Auch wenn technisch alles korrekt dokumentiert war (Authentifizierung), bedeutet das nicht automatisch, dass der Kunde der Zahlung zugestimmt hat. Ein Sachverständiger erklärte, dass der Kläger wahrscheinlich Opfer eines Hacker-Angriffs wurde. Da der Kunde nie die Absicht hatte, Geld an diesen Unbekannten zu senden, fehlte die rechtliche Zustimmung.
Trotzdem muss der Kläger einen großen Teil des Schadens selbst tragen. Das Gericht sah bei ihm eine grobe Fahrlässigkeit.
Die Sparkasse trifft jedoch eine Mitschuld von 25 %. Der Grund dafür liegt in der Vertragsanbahnung:
Das OLG Dresden entschied, dass die Haftung wie folgt geteilt wird:
Daher wurde die Sparkasse verurteilt, dem Konto des Klägers einen Betrag von 6.072,87 Euro (plus Zinsen) wieder gutzuschreiben. Der restliche Betrag geht zu Lasten des Kunden. Eine weitere Beschwerde (Revision) gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
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