Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

Mai 1, 2026

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

Hier finden Sie eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 06.04.2023 (Aktenzeichen: 8 U 578/22). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, wer für einen Schaden durch eine nicht erlaubte Online-Banking-Überweisung haften muss.

Einleitung zum Rechtsstreit

Ein Bankkunde (der Kläger) forderte von seiner Sparkasse (der Beklagten) die Wiedergutschrift von 24.291,49 Euro. Dieser Betrag wurde ohne sein Wissen von seinem Girokonto auf das Konto eines Unbekannten überwiesen. Der Kläger behauptete, er habe diese Zahlung nie erlaubt (autorisiert). Die Sparkasse weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu erstatten. Sie warf dem Kunden vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Der Sachverhalt und die Vorgeschichte

Streit um das Tageslimit

Bereits bei der Anmeldung zum Online-Banking gab es Unklarheiten. Der Kläger hatte schriftlich ein Tageslimit von 1.000 Euro beantragt. In dem späteren Rahmenvertrag, den er unterschrieb, stand jedoch „EUR unbegrenzt“. Obwohl der Kunde dies bemerkte, unterschrieb er den Vertrag. Er vertraute darauf, dass sein Wunsch nach einem Limit dennoch berücksichtigt würde. In der Folgezeit gab es tatsächlich Überweisungen über 1.000 Euro, die teilweise ohne Probleme durchgingen.

Der Tag des Vorfalls

Am 09.12.2020 wollte der Kläger eine Rechnung an seinen Zahnarzt überweisen. Dabei passierten merkwürdige Dinge:

  • Auf der (vermeintlichen) Internetseite der Sparkasse wurde er aufgefordert, eine „Testzahlenfolge“ (1, 2, 3, 4, 5) einzugeben.
  • Er war misstrauisch, startete den Computer neu und prüfte ihn mit einem Virenscanner.
  • Da keine Warnung kam, gab er die Zahlenfolge schließlich doch ein.
  • Kurz darauf wurde ein hoher Betrag von über 24.000 Euro an einen Dritten überwiesen.
  • Wenig später überwies der Kläger selbst den geplanten Betrag an seinen Zahnarzt.

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

Das Telefonat mit der Sparkasse

Am selben Tag rief eine Mitarbeiterin der Sparkasse beim Kläger an. Es ging um eine „höhere Zahlung“. Der Kläger bestätigte am Telefon, dass er eine höhere Rechnung (gemeint war die Zahnarzt-Rechnung) bezahlt habe. Ob dabei die genaue Summe von 24.000 Euro genannt wurde, blieb zwischen den Parteien umstritten.

Die rechtliche Bewertung durch das OLG Dresden

Keine Autorisierung der Zahlung

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die hohe Überweisung nicht erlaubt hat. Auch wenn technisch alles korrekt dokumentiert war (Authentifizierung), bedeutet das nicht automatisch, dass der Kunde der Zahlung zugestimmt hat. Ein Sachverständiger erklärte, dass der Kläger wahrscheinlich Opfer eines Hacker-Angriffs wurde. Da der Kunde nie die Absicht hatte, Geld an diesen Unbekannten zu senden, fehlte die rechtliche Zustimmung.

Grobe Fahrlässigkeit des Kunden

Trotzdem muss der Kläger einen großen Teil des Schadens selbst tragen. Das Gericht sah bei ihm eine grobe Fahrlässigkeit.

  1. Fehlende Kontrolle: Beim sogenannten ChipTAN-Verfahren zeigt der TAN-Generator wichtige Daten an (Empfänger-IBAN und Betrag). Der Kläger hätte diese Daten auf dem kleinen Display prüfen müssen, bevor er die „OK“-Taste drückte.
  2. Ignorieren von Warnzeichen: Die Aufforderung, eine Testzahlenfolge einzugeben, ist absolut unüblich. Das hätte den Kläger warnen müssen.
  3. Besondere Kenntnisse: Da der Kläger früher als Programmierer gearbeitet hatte, besaß er überdurchschnittliche IT-Kenntnisse. Von ihm hätte man mehr Vorsicht erwarten können.

Mitverschulden der Sparkasse

Die Sparkasse trifft jedoch eine Mitschuld von 25 %. Der Grund dafür liegt in der Vertragsanbahnung:

  • Die Sparkasse hatte den ausdrücklichen Wunsch des Kunden nach einem 1.000-Euro-Limit ignoriert.
  • Hätte die Bank dieses Limit technisch im System hinterlegt, wäre die Betrugs-Überweisung über 24.000 Euro gar nicht erst möglich gewesen.
  • Dass sie dem Kunden einfach einen Vertrag mit „unbegrenztem“ Limit zuschickte, war eine Pflichtverletzung.

Das Urteil im Detail

Das OLG Dresden entschied, dass die Haftung wie folgt geteilt wird:

  • Der Kläger trägt 3/4 (75 %) des Schadens.
  • Die Sparkasse trägt 1/4 (25 %) des Schadens.

Daher wurde die Sparkasse verurteilt, dem Konto des Klägers einen Betrag von 6.072,87 Euro (plus Zinsen) wieder gutzuschreiben. Der restliche Betrag geht zu Lasten des Kunden. Eine weitere Beschwerde (Revision) gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

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