Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

Juni 23, 2025

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages

Zusammenfassung des Urteils des OLG Dresden – Az.: 8 U 760/22 vom 13.10.2022

RA und Notar Krau


Sparkasse muss Betrag nicht zurückzahlen: Kundin grob fahrlässig gehandelt

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass eine Sparkasse einer Kundin einen Betrag von 7.572,60 Euro, der durch eine betrügerische Online-Überweisung von ihrem Konto abgebucht wurde, nicht erstatten muss. Obwohl die Überweisung nicht von der Kundin selbst autorisiert wurde, hat sie durch grob fahrlässiges Verhalten dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden ist.


Was ist passiert?

Die Klägerin, eine langjährige Online-Banking-Nutzerin der Sparkasse mit dem ChipTAN-Verfahren, stellte fest, dass am 2. November 2020 ein Betrag von 7.572,60 Euro auf ein ihr unbekanntes Konto überwiesen wurde. Sie hatte sich an diesem Tag in ihr Online-Banking-Konto eingeloggt und eine Aufforderung gesehen, ihr Konto durch eine angeblich nicht vom Konto abzubuchende Cent-Überweisung zu „verifizieren“. Sie gab daraufhin, wie gefordert, ihre Karte in das Lesegerät ein, generierte eine TAN und gab diese auf der Website ein. Später stellte die Polizei fest, dass sich auf ihrem Computer Schadsoftware befand, die eine sogenannte „Man-in-the-Middle-Attacke“ (Echtzeitmanipulation) ermöglichte. Das bedeutet, dass die Betrüger die Überweisungsdaten im Hintergrund geändert haben, während die Kundin dachte, sie würde nur eine kleine „Verifizierungs“-Überweisung tätigen.

Die Kundin forderte die Sparkasse auf, ihr den Betrag wieder gutzuschreiben, da sie die Überweisung nicht autorisiert habe. Die Sparkasse lehnte dies ab und berief sich darauf, dass die Kundin grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie die Daten auf ihrem Chipkarten-Lesegerät nicht überprüft hatte.

Wiedergutschrift eines ohne Autorisierung von einem Bankkonto abgebuchten Betrages


Die Gerichtsentscheidungen

Das Landgericht Chemnitz (erste Instanz)

Das Landgericht hatte die Klage der Kundin abgewiesen. Es ging davon aus, dass die Kundin die Überweisung autorisiert hatte, da das ChipTAN-Verfahren sehr sicher sei und sie die Überweisung durch die Bestätigung auf dem Lesegerät freigegeben habe. Selbst wenn die Überweisung nicht autorisiert gewesen wäre, so das Landgericht, hätte die Kundin grob fahrlässig gehandelt, weil sie gegen die Sicherheitsregeln verstoßen und die Daten auf dem Lesegerät nicht überprüft hatte.

Das Oberlandesgericht Dresden (Berufung)

Das OLG Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, aber mit einer anderen Begründung:

  1. Keine Autorisierung der Überweisung: Das OLG stellte klar, dass die Kundin die Überweisung der 7.572,60 Euro nicht autorisiert hat. Sie handelte nicht in dem Bewusstsein, diesen hohen Betrag an den unbekannten Empfänger zu überweisen, sondern nur, um ihr Konto zu verifizieren. Hier wurde sie von der Betrugssoftware getäuscht. In solchen Fällen ist der Zahlungsdienstleister (die Sparkasse) grundsätzlich verpflichtet, den Betrag zu erstatten.
  2. Aber: Grobe Fahrlässigkeit der Kundin: Obwohl die Überweisung nicht autorisiert war, kann die Kundin keine Erstattung verlangen. Das liegt daran, dass sie grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die nötige Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße verletzt und selbst naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Das OLG sah zwei Hauptpunkte, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen:
    • Nichtüberprüfung der Daten auf dem TAN-Generator: Die Kundin hat es versäumt, die auf dem Chipkarten-Lesegerät angezeigte IBAN des Empfängers und den Überweisungsbetrag zu überprüfen, bevor sie die Transaktion mit „OK“ bestätigte und die TAN eingab. Das ChipTAN-Verfahren ist gerade deshalb so sicher, weil die angezeigten Daten auf dem externen Gerät nicht manipulierbar sind. Hätte die Kundin die Daten dort kontrolliert, hätte sie sofort den hohen Betrag und den unbekannten Empfänger bemerkt und die Überweisung abbrechen können. Diese Kontrolle ist eine grundlegende Pflicht im Zahlungsverkehr.
    • Missachtung von Sicherheitshinweisen: Die Sparkasse hatte auf ihrer Online-Banking-Seite ausdrücklich davor gewarnt, PIN und TAN für „Testüberweisungen“ oder „angebliche Überprüfungen“ einzugeben. Die Kundin, die seit neun Jahren Online-Banking nutzte, hätte diesen Hinweis beachten müssen. Sie war auch mit den normalen Verifizierungsprozessen der Sparkasse vertraut, die anders ablaufen und keine Überweisung beinhalten.

Das Gericht betonte, dass es bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit auch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Kundin ankam. Da sie erfahren im Online-Banking war, war ihr Verhalten, die Daten nicht zu prüfen und die Warnhinweise zu ignorieren, subjektiv nicht entschuldbar.


Das Fazit des Urteils

Die Berufung der Kundin wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, die Sparkasse muss den Betrag nicht auf das Konto der Kundin zurückzahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Kundin tragen.

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es für Online-Banking-Nutzer ist, äußerst sorgfältig zu sein und die angezeigten Daten, insbesondere auf externen Geräten wie dem ChipTAN-Generator, immer genau zu überprüfen. Selbst wenn Betrüger eine täuschend echte Website erstellen und Nutzer in die Irre führen, kann ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten dazu führen, dass man den finanziellen Schaden selbst tragen muss.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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