Wiederholungskündigung bei echtem Versäumnisurteil
BAG Beschluss vom 11.12.2025 – 6 AZN 349/25
Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, kann es vorkommen, dass kurze Zeit später eine weitere Kündigung erfolgt. In der rechtlichen Fachsprache nennt man das eine Wiederholungskündigung. Normalerweise ist es so, dass ein Chef nicht einfach immer wieder aus demselben Grund kündigen darf, wenn ein Gericht bereits entschieden hat, dass dieser Grund nicht ausreicht.
In einem aktuellen Fall wurde jedoch klargestellt, dass es eine wichtige Ausnahme gibt. Diese Ausnahme tritt ein, wenn die erste Kündigung durch ein sogenanntes Versäumnisurteil gestoppt wurde. In diesem speziellen Fall darf der Arbeitgeber unter Umständen eine zweite Kündigung mit denselben Gründen aussprechen, ohne dass dies rechtlich verboten ist.
Ein Versäumnisurteil ist eine Besonderheit im deutschen Recht. Es wird vom Gericht erlassen, wenn eine der beiden Parteien – in diesem Fall der Arbeitgeber – nicht zum vereinbarten Termin vor Gericht erscheint.
Das oberste Arbeitsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitgeber nach so einem Versäumnisurteil „gesperrt“ ist. Normalerweise gilt: Wenn ein Richter einmal gesagt hat, dass ein bestimmter Vorfall (zum Beispiel ein Fehlverhalten im Büro) nicht für eine Kündigung reicht, darf der Chef diesen Vorfall nicht noch einmal für eine neue Kündigung benutzen. Das nennt man Präklusionswirkung.
Bei einem Versäumnisurteil ist das aber anders. Da der Richter die Gründe gar nicht inhaltlich geprüft hat, gibt es auch keine Sperre.
Eine Sperre für neue Kündigungen entsteht nur dann, wenn ein Gericht die Gründe materiell geprüft hat. Materiell prüfen bedeutet, dass der Richter Zeugen hört, Beweise sichtet und am Ende entscheidet: „Ja, dieser Grund ist gut genug“ oder „Nein, dieser Grund reicht nicht aus“.
Beim Versäumnisurteil fällt dieser Schritt weg. Der Arbeitgeber hat also noch gar nicht die Chance gehabt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Deshalb darf er die Gründe bei einer späteren, zweiten Kündigung erneut vorbringen. Das Gericht muss diese Gründe dann zum ersten Mal wirklich inhaltlich untersuchen.
In dem Fall, der verhandelt wurde, gab es zwei Kündigungen. Die erste erfolgte im September, die zweite im November. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen beide Kündigungen vor dem Arbeitsgericht.
Zum ersten Gerichtstermin erschien der Arbeitgeber nicht. Das Gericht entschied daher per Versäumnisurteil, dass beide Kündigungen unwirksam sind. Der Mitarbeiter fühlte sich zunächst sicher auf seinem Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber legte jedoch Einspruch gegen dieses Urteil ein. Später nahm er den Einspruch für die erste Kündigung zurück, hielt aber an der zweiten Kündigung vom November fest. Für diese zweite Kündigung nannte er nun erstmals konkrete Gründe für das Verhalten des Mitarbeiters.
Das Gericht entschied nun, dass die zweite Kündigung wirksam ist. Der Mitarbeiter wehrte sich dagegen mit dem Argument, der Arbeitgeber dürfe diese Gründe nicht mehr nutzen, weil die erste Kündigung ja bereits durch das Versäumnisurteil verloren gegangen war.
Die Richter sahen das anders. Sie erklärten, dass die Rechtslage hier eindeutig ist. Da beim Versäumnisurteil keine echte inhaltliche Kontrolle stattfand, darf der Arbeitgeber die Gründe für die zweite Kündigung ganz normal verwenden. Es liegt keine unzulässige Wiederholung vor.
Für Laien lässt sich festhalten, dass der Schutz vor wiederholten Kündigungen zwar stark ist, aber Lücken hat.
Wer in einer solchen Situation steckt, sollte genau prüfen, warum die erste Kündigung gescheitert ist. Nur so lässt sich abschätzen, ob eine zweite Kündigung rechtlich haltbar ist oder nicht.
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