Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig 

September 7, 2017

Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig

OLG Saarbrücken 5 U 19/13

Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag:

Unwirksamkeit einer Wiederverheiratungsklausel mit Vermächtnisanordnung

zugunsten der Abkömmlinge;

Aufrechterhaltung von Vermächtnisansprüchen durch ergänzende Vertragsauslegung

RA und Notar Krau

 Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, dass eine Wiederverheiratungsklausel in einem Erbvertrag,

die den überlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederverheiratung vollständig enterbt, sittenwidrig und damit nichtig ist.

Hintergrund:

Die Kläger, Söhne des Beklagten aus erster Ehe, machten Vermächtnisansprüche aus einem Erbvertrag geltend.

Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig

Der Erbvertrag enthielt eine Wiederverheiratungsklausel, die den Beklagten im Falle einer Wiederverheiratung verpflichtete,

den Klägern Vermächtnisse in Höhe des gesamten Nachlasses auszuzahlen.

Der Beklagte hatte wieder geheiratet und weigerte sich, die Vermächtnisse zu zahlen.

Entscheidung:

Das OLG Saarbrücken gab den Berufungen der Kläger statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Vermächtnisse.

Begründung:

  • Sittenwidrigkeit der Wiederverheiratungsklausel: Die Wiederverheiratungsklausel ist sittenwidrig, da sie die Eheschließungsfreiheit des Beklagten in unzulässiger Weise einschränkt. Sie stellt ihn vor die Wahl, entweder auf eine neue Ehe zu verzichten oder den gesamten Nachlass zu verlieren.
  • Unwirksamkeit der Klausel: Die sittenwidrige Wiederverheiratungsklausel ist nichtig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Vermächtnisse insgesamt entfallen.
  • Ergänzende Vertragsauslegung: Das OLG Saarbrücken hat den Erbvertrag ergänzend ausgelegt und festgestellt, dass der hypothetische Wille der Vertragsparteien darin bestand, dem Beklagten im Falle einer Wiederverheiratung seinen Pflichtteil zu belassen und den Klägern Vermächtnisse in Höhe des verbleibenden Nachlasses zu gewähren.
  • Höhe der Vermächtnisse: Die Höhe der Vermächtnisse wurde anhand des Nachlasswertes zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Beklagten berechnet.

Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig

Kernaussagen:

  • Eine Wiederverheiratungsklausel, die den überlebenden Ehegatten vollständig enterbt, ist sittenwidrig und nichtig.
  • Die Nichtigkeit der Wiederverheiratungsklausel führt nicht zum Wegfall der Vermächtnisse.
  • Durch ergänzende Vertragsauslegung kann die Wirksamkeit der Vermächtnisse in reduzierter Höhe aufrechterhalten werden.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des OLG Saarbrücken stärkt die Eheschließungsfreiheit und schützt den überlebenden Ehegatten vor übermäßigen Beschränkungen durch Wiederverheiratungsklauseln.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der ergänzenden Vertragsauslegung im Erbrecht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Erbverträgen mit Wiederverheiratungsklauseln.
RA und Notar Krau

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