
Wiederverheiratungsklausel
Zwischenverfügung,
Erbschein,
Grundbuchverfahren
OLG Düsseldorf I-3 Wx 279/16
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Erblasser) waren Miteigentümer von zwei Grundstücken.
Der Erblasser verstarb am 4. November 2015.
In einem gemeinschaftlichen Testament vom 5. April 2013 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben bestimmt.
Das Testament enthielt zudem eine Wiederverheiratungsklausel, wonach der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat nur Vorerbe der Hälfte des Nachlasses sein sollte.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 30. Mai 2016 ihre Eintragung als Alleineigentümerin der Grundstücke im Grundbuch.
Das Grundbuchamt forderte daraufhin die Vorlage eines Erbscheins, da die Wiederverheiratungsklausel einen Fall der Vor- und Nacherbschaft darstelle.
Die Beschwerdeführerin widersprach der Notwendigkeit eines Erbscheins und argumentierte, dass sie aufgrund der Nichteintritt der Bedingung der Wiederverheiratung Vollerbin sei.
Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es die Vorlage eines Erbscheins weiterhin forderte.
Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Die Zwischenverfügung sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin eindeutig erklärt habe, keinen Erbschein vorlegen zu wollen.
In diesem Fall hätte das Grundbuchamt direkt über den Eintragungsantrag entscheiden müssen.
Hinweise für das weitere Verfahren:
Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Form voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.
Nach dem Inhalt des Testaments sei die Beschwerdeführerin bis zu ihrer eventuellen Wiederheirat als auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte Vorerbin anzusehen.
Da die Beschwerdeführerin bislang nicht wieder geheiratet habe, dürfte zum Nachweis in Bezug auf diese Bedingung eine eidesstattliche Versicherung genügen.
Weiterhin sei das Testament so zu verstehen, dass bei Wiederheirat der Beschwerdeführerin für eine Hälfte des
Nachlasses sofort Schlusserbfolge und für die andere Hälfte Vor- und Nacherbschaft eintritt.
Die Rechtsstellung der Kinder als Nacherben sei jedoch durch eine im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel bedingt.
Obwohl in Fällen mit bedingter Erbfolge grundsätzlich ein Erbschein erforderlich sei, könnte hier ausnahmsweise
die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich sein, solange keines der Kinder Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe.
In diesem Fall könnte wiederum eine eidesstattliche Versicherung genügen.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin als befreiter Vorerbe anzusehen sei, enthielt das Testament möglicherweise Anhaltspunkte, die eine Befreiung nahelegen.
Da die Beschwerdeführerin jedoch bislang nicht auf Eintragung einer etwaigen Befreiung angetragen habe, könne diese Frage derzeit dahinstehen.
Fazit:
Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und gab wichtige Hinweise für das weitere Verfahren.
Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität von Grundbuchverfahren bei Testamenten mit Wiederverheiratungsklauseln und bedingten Erbfolgen.
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