Wiederverheiratungsklausel

Juli 16, 2017

Wiederverheiratungsklausel

Zwischenverfügung,

Erbschein,

Grundbuchverfahren

OLG Düsseldorf I-3 Wx 279/16

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Erblasser) waren Miteigentümer von zwei Grundstücken.

Der Erblasser verstarb am 4. November 2015.

In einem gemeinschaftlichen Testament vom 5. April 2013 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben bestimmt.

Wiederverheiratungsklausel

Das Testament enthielt zudem eine Wiederverheiratungsklausel, wonach der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederheirat nur Vorerbe der Hälfte des Nachlasses sein sollte.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 30. Mai 2016 ihre Eintragung als Alleineigentümerin der Grundstücke im Grundbuch.

Das Grundbuchamt forderte daraufhin die Vorlage eines Erbscheins, da die Wiederverheiratungsklausel einen Fall der Vor- und Nacherbschaft darstelle.

Die Beschwerdeführerin widersprach der Notwendigkeit eines Erbscheins und argumentierte, dass sie aufgrund der Nichteintritt der Bedingung der Wiederverheiratung Vollerbin sei.

Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es die Vorlage eines Erbscheins weiterhin forderte.

Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Die Zwischenverfügung sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin eindeutig erklärt habe, keinen Erbschein vorlegen zu wollen.

In diesem Fall hätte das Grundbuchamt direkt über den Eintragungsantrag entscheiden müssen.

Hinweise für das weitere Verfahren:

Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass der Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Form voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.

Nach dem Inhalt des Testaments sei die Beschwerdeführerin bis zu ihrer eventuellen Wiederheirat als auflösend bedingte Vollerbin und aufschiebend bedingte Vorerbin anzusehen.

Da die Beschwerdeführerin bislang nicht wieder geheiratet habe, dürfte zum Nachweis in Bezug auf diese Bedingung eine eidesstattliche Versicherung genügen.

Weiterhin sei das Testament so zu verstehen, dass bei Wiederheirat der Beschwerdeführerin für eine Hälfte des

Nachlasses sofort Schlusserbfolge und für die andere Hälfte Vor- und Nacherbschaft eintritt.

Die Rechtsstellung der Kinder als Nacherben sei jedoch durch eine im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel bedingt.

Obwohl in Fällen mit bedingter Erbfolge grundsätzlich ein Erbschein erforderlich sei, könnte hier ausnahmsweise

die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich sein, solange keines der Kinder Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe.

In diesem Fall könnte wiederum eine eidesstattliche Versicherung genügen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin als befreiter Vorerbe anzusehen sei, enthielt das Testament möglicherweise Anhaltspunkte, die eine Befreiung nahelegen.

Da die Beschwerdeführerin jedoch bislang nicht auf Eintragung einer etwaigen Befreiung angetragen habe, könne diese Frage derzeit dahinstehen.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und gab wichtige Hinweise für das weitere Verfahren.

Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität von Grundbuchverfahren bei Testamenten mit Wiederverheiratungsklauseln und bedingten Erbfolgen.

Wichtige Punkte:

  • Zwischenverfügung: Das Grundbuchamt darf keine Zwischenverfügung erlassen, wenn der Antragsteller die geforderten Nachweise explizit nicht vorlegen will.
  • Wiederverheiratungsklausel: Bei einer Wiederverheiratungsklausel ist der überlebende Ehegatte bis zu einer Wiederheirat in der Regel als auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe anzusehen.
  • Bedingte Erbfolge: Bei einer bedingten Erbfolge ist grundsätzlich ein Erbschein erforderlich. Ausnahmsweise kann jedoch eine eidesstattliche Versicherung genügen, wenn die Bedingung eindeutig nicht eingetreten ist.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Eine Pflichtteilsstrafklausel kann die Rechtsstellung der Erben beeinflussen und die Notwendigkeit eines Erbscheins begründen.
  • Befreiter Vorerbe: Ob der überlebende Ehegatte als befreiter Vorerbe anzusehen ist, muss im Einzelfall anhand des Testaments geprüft werden.

 

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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