
Wie viel Sie bei einem entgeltlichen Wohnrecht vom Kaufpreis abziehen können, hängt maßgeblich davon ab, wie hoch dieses Entgelt ist.
Grundsätzlich gilt: Der Abzug vom Kaufpreis entspricht dem finanziellen Nachteil, den Sie als Käufer dadurch haben, dass Sie die Immobilie nicht selbst nutzen oder regulär vermieten können.
Hier sind die zwei möglichen Szenarien und der genaue Rechenweg:
Wenn der Bewohner für das Wohnrecht ein Entgelt bezahlt, das der ganz normalen, ortsüblichen Marktmiete entspricht, haben Sie finanziell keinen Nachteil im Vergleich zu einem normalen Mietverhältnis.
Dies ist der häufigste Fall. Der Bewohner zahlt zwar etwas, aber weniger als die Immobilie am freien Markt an Miete einbringen würde. In diesem Fall dürfen Sie die Differenz (den entgangenen Mietgewinn) über die voraussichtliche Wohndauer vom Kaufpreis abziehen.
Um den Abzug zu berechnen, nutzt man die Sterbetafeln (Vervielfältigertabelle) des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Sie kaufen ein Haus im Wert von 400.000 €. Der 75-jährige Verkäufer möchte ein lebenslanges Wohnrecht behalten und zahlt dafür ein Entgelt von 400 € im Monat.
Rechnung: 7.200 € (Einbuße) x 8,0 (Faktor) = 57.600 €
Ergebnis: Sie können den Kaufpreis um 57.600 € mindern. Der faire Kaufpreis läge in diesem Beispiel bei 342.400 €.
Tipp: Lassen Sie den genauen Vervielfältiger und den Wert des Wohnrechts von dem Notar, der den Kaufvertrag aufsetzt, oder einem Immobiliensachverständigen rechtssicher berechnen. So vermeiden Sie Streitigkeiten über den fairen Kaufpreis.
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