Wieviel kann ich bei einem unentgeltlichen Wohnrecht vom Kaufpreis in Abzug bringen?

September 2, 2026

Wie viel Sie bei einem unentgeltlichen, lebenslangen Wohnrecht vom regulären Marktwert (dem theoretischen Kaufpreis ohne Wohnrecht) einer Immobilie abziehen können, lässt sich nicht pauschal in Prozent beantworten. Der Abzug entspricht dem sogenannten Kapitalwert des Wohnrechts.

Bei Verkäufen unter Fremden gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, Sie können den Abschlag also frei verhandeln. In der Praxis, bei Gutachtern und auch beim Finanzamt wird dieser Wert jedoch nach einer standardisierten finanzmathematischen Formel berechnet, die als stärkste Verhandlungsgrundlage dient.

Vereinfacht gesagt: Sie ziehen die Miete, die Ihnen als Käufer durch das mietfreie Wohnen in den kommenden Jahren entgeht, vom Kaufpreis ab.

Die Berechnungsformel

Wert des Wohnrechts = fiktive Jahresnettokaltmiete × Vervielfältiger

So setzen sich diese beiden Werte zusammen:

1. Fiktive Jahresnettokaltmiete ermitteln

Sie berechnen, wie viel Kaltmiete die Immobilie (oder der vom Wohnrecht betroffene Teil) am freien Markt jährlich einbringen würde.

  • Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 1.000 Euro im Monat.
  • Jahresmiete: 1.000 € × 12 Monate = 12.000 Euro

2. Den Vervielfältiger ablesen

Da Sie künftige „Mietausfälle“ schon heute auf einen Schlag vom Kaufpreis abziehen, muss der Betrag abgezinst und mit der statistischen Lebenserwartung der Person verrechnet werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht dafür jedes Jahr eine offizielle Tabelle mit sogenannten Vervielfältigern (auch Kapitalwertfaktoren genannt).

  • Der Faktor richtet sich nach Alter und Geschlecht der wohnberechtigten Person (Frauen haben statistisch eine höhere Lebenserwartung, daher ist ihr Faktor bei gleichem Alter etwas höher als bei Männern).
  • Faustregel: Je jünger die Person, desto länger die statistische Wohndauer, desto höher der Faktor und damit Ihr Abzug vom Kaufpreis.

🧮 Ein konkretes Rechenbeispiel

Angenommen, Sie möchten ein Haus kaufen. Der Marktwert auf dem freien Markt ohne Wohnrecht läge bei 400.000 Euro. Ein 75-jähriger Mann soll ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht behalten.

  1. Jahreskaltmiete: 12.000 Euro
  2. Vervielfältiger: Ein 75-jähriger Mann hat laut BMF-Tabelle (Stand 2024) grob einen Faktor von 8,2 (die genauen Kommastellen ändern sich jährlich minimal).
  3. Wert des Wohnrechts: 12.000 € × 8,2 = 98.400 Euro.

Ergebnis: Sie können 98.400 Euro als Basis vom Kaufpreis abziehen. Ein fairer Kaufpreis nach dieser Rechnung läge bei 301.600 Euro.

⚠️ Wichtige Faktoren für Ihre Verhandlung (Die „Fallen“)

In der Praxis ziehen Käufer am freien Markt oft noch mehr ab (einen Risikoabschlag). Das hat handfeste Gründe, die Sie bei der Preisverhandlung ansprechen sollten:

1. Die Grunderwerbsteuer-Falle! Ein extrem wichtiger Punkt: Auch wenn Sie im obigen Beispiel nur 301.600 Euro an den Verkäufer überweisen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht auf diesen reduzierten Kaufpreis. Das übernommene Wohnrecht (98.400 Euro) gilt steuerrechtlich als Teil Ihrer „Gegenleistung“. Sie müssen die Grunderwerbsteuer also voraussichtlich auf die vollen 400.000 Euro zahlen. Kalkulieren Sie das in Ihr Budget ein.

2. Erschwerte Bankfinanzierung Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen (oft an erster Stelle). Banken finanzieren Immobilien mit bestehendem Wohnrecht sehr ungern oder werten die Immobilie massiv ab. Der Grund: Bei einer Zwangsversteigerung würde das Wohnrecht bestehen bleiben, was die Immobilie für die Bank faktisch unverkäuflich macht. Käufer benötigen deshalb oft viel Eigenkapital. Diese Einschränkung drückt den Marktwert der Immobilie zusätzlich.

3. Instandhaltungsrisiko „Unentgeltlich“ bedeutet gesetzlich meist nur „mietfrei“. Der Wohnberechtigte zahlt in der Regel seine laufenden Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung). Aber: Große Instandhaltungen (z. B. ein neues Dach, eine neue Heizanlage) zahlen nach dem Gesetz Sie als Eigentümer. Sie tragen das volle Reparaturrisiko, generieren aber keine Mieteinnahmen, um Rücklagen zu bilden. Auch das rechtfertigt oft weitere Abschläge.

4. Was passiert im Pflegefall? Klären Sie zwingend im Notarvertrag, was geschieht, wenn die Person dauerhaft in ein Pflegeheim ziehen muss.

  • Standard-Empfehlung: Vereinbaren Sie, dass das Wohnrecht in diesem Fall ohne Ausgleichszahlung verfällt (und im Grundbuch gelöscht werden kann).
  • Fehlt diese Klausel: Das Wohnrecht bleibt bestehen. Das Haus steht leer, Sie dürfen es aber weder selbst nutzen noch vermieten. Im schlimmsten Fall verlangt das Sozialamt zur Deckung der Pflegekosten, dass das Wohnrecht durch Sie finanziell abgelöst wird.

Tipp: Da es bei Immobilien um viel Geld und komplexe Steuerfragen geht, sollten Sie den tagesaktuellen, exakten Wert der BMF-Tabelle und die entsprechenden Schutzklauseln (Pflegefall, Instandhaltung) vor dem Kauf zwingend von dem beurkundenden Notar ausarbeiten und prüfen lassen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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