Wird das Kondolenzgeld beim Pflichtteil berücksichtigt?

Oktober 15, 2025

Wird das Kondolenzgeld beim Pflichtteil berücksichtigt?

Generell gilt, dass Kondolenzgeld (Bargeld in Kondolenzkarten) nicht zum Nachlass des Verstorbenen gehört und somit nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen wird.

Hintergrund und Begründung

Das Kondolenzgeld wird in der Regel erst nach dem Tod des Erblassers gesammelt und den Hinterbliebenen (oft den Erben oder demjenigen, der die Beerdigung organisiert) übergeben.

Kein Vermögen des Erblassers:

Da das Geld zum Zeitpunkt des Todes noch nicht im Vermögen des Verstorbenen war, kann es nicht Teil des Nachlasses sein.

Zweckgebundene Schenkung:

Das Geld wird als freigiebige Zuwendung (Schenkung) von den Kondolierenden direkt an die lebenden Hinterbliebenen geleistet. Es ist häufig als Beitrag zur Deckung der Beerdigungskosten gedacht oder als Geste der Anteilnahme an die unmittelbar Betroffenen.

Wird das Kondolenzgeld beim Pflichtteil berücksichtigt?

Pflichtteil:

Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) berechnet sich immer nur aus dem Nettonachlass, also dem Vermögen, das der Erblasser am Todestag hinterlassen hat, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (und gegebenenfalls ergänzt um Schenkungen zu Lebzeiten).

Kurz gesagt:

Das Kondolenzgeld ist eine Schenkung an die Hinterbliebenen, nicht an den Erblasser, und fällt daher nicht in die Erbmasse, aus der sich der Pflichtteil errechnet.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine rechtliche Information darstellt und keine Rechtsberatung ersetzt. Im Einzelfall kann eine abweichende Beurteilung notwendig sein.

Haben Sie noch weitere Fragen zur Berechnung des Pflichtteils oder zu anderen Vermögenswerten?

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