Wird das Kondolenzgeld beim Pflichtteil berücksichtigt?
Generell gilt, dass Kondolenzgeld (Bargeld in Kondolenzkarten) nicht zum Nachlass des Verstorbenen gehört und somit nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen wird.
Das Kondolenzgeld wird in der Regel erst nach dem Tod des Erblassers gesammelt und den Hinterbliebenen (oft den Erben oder demjenigen, der die Beerdigung organisiert) übergeben.
Da das Geld zum Zeitpunkt des Todes noch nicht im Vermögen des Verstorbenen war, kann es nicht Teil des Nachlasses sein.
Das Geld wird als freigiebige Zuwendung (Schenkung) von den Kondolierenden direkt an die lebenden Hinterbliebenen geleistet. Es ist häufig als Beitrag zur Deckung der Beerdigungskosten gedacht oder als Geste der Anteilnahme an die unmittelbar Betroffenen.
Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) berechnet sich immer nur aus dem Nettonachlass, also dem Vermögen, das der Erblasser am Todestag hinterlassen hat, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (und gegebenenfalls ergänzt um Schenkungen zu Lebzeiten).
Das Kondolenzgeld ist eine Schenkung an die Hinterbliebenen, nicht an den Erblasser, und fällt daher nicht in die Erbmasse, aus der sich der Pflichtteil errechnet.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine rechtliche Information darstellt und keine Rechtsberatung ersetzt. Im Einzelfall kann eine abweichende Beurteilung notwendig sein.
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