
Wirksame fristlose Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
LAG Hessen 30.04.2014 – 2 Sa 1418/13
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat am 30. April 2014 entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Universität gerechtfertigt war
Der Kläger hatte seine Vorgesetzte in einer E-Mail massiv beleidigt und ihre Methoden mit dem NS-Regime sowie den Zuständen in Konzentrationslagern verglichen.
Diese diffamierenden Äußerungen stellten eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und machten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
Der Kläger, der seit April 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt war, hatte bereits im Juli 2012
eine außerordentliche fristlose Kündigung erhalten, die vom Arbeitsgericht Darmstadt als unwirksam erklärt wurde.
Trotzdem schickte er im Mai 2013 eine beleidigende E-Mail an seine Vorgesetzte.
Diese bat daraufhin das Personaldezernat um geeignete Maßnahmen.
Nach einem Personalgespräch und einer erneuten Anhörung kündigte das Land dem Kläger am 24. Mai 2013 erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Gießen abgewiesen wurde.
Seine Berufung gegen dieses Urteil wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Das LAG Hessen stellte fest, dass die E-Mail des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellte, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte.
Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Beleidigungen nicht erforderlich gewesen.
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus, da das beklagte Land schwerwiegende Diffamierungen seiner Vorgesetzten nicht dulden müsse.
Der Kläger argumentierte, dass die E-Mail in einer Kurzschlussreaktion und als Folge von Frustration
über die mangelnde Betreuung seiner Promotion versandt wurde und ein Versöhnungsangebot enthalten habe.
Das Gericht wies diese Argumente zurück und betonte, dass die E-Mail durch ihren diffamierenden Inhalt
nicht gerechtfertigt sei und keine tatsächliche Versöhnungsabsicht erkennbar sei.
Zusammenfassend bestätigte das LAG Hessen die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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