Wirksame Vertretung des Nacherben durch den trans- oder postmortal bevollmächtigten Vorerben
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.5.2019, 8 W 160/19
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 29. Mai 2019 (8 W 160/19) befasst sich mit der Frage, ob ein durch den Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigter Vorerbe auch den
Nacherben wirksam vertreten kann, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB zu unterliegen.
Eine Erblasserin hatte ihren Kindern eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die über ihren Tod hinaus gelten sollte.
Nach ihrem Tod wurden die Kinder zu Vorerben und deren Kinder zu Nacherben bestimmt.
Eine der Vorerbinnen beantragte, im Namen aller Vorerben und Nacherben, die Grundbuchberichtigung und die Löschung des Nacherbenvermerks.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab, da es die Vollmacht nicht als ausreichend für die Vertretung der Nacherben ansah.
Das OLG Stuttgart entschied, dass die transmortale Vollmacht des Erblassers den Bevollmächtigten auch zur Vertretung der Nacherben berechtigt.
Der Bevollmächtigte unterliegt nicht den Verfügungsbeschränkungen der Vorerbschaft, sondern nur den vom Erblasser selbst festgelegten Beschränkungen.
Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, dass die vom Erblasser erteilte Vollmacht umfassend ist und alle Erben, einschließlich der Nacherben, bindet.
Weiterhin wird festgestellt das das Grundbuch durch diese Handlungen zu berichtigen ist.
Kernpunkte der Entscheidung und deren Bedeutung
Das OLG Stuttgart betont, dass eine transmortale Vollmacht umfassend ist und auch die Vertretung der Nacherben einschließt.
Dies vereinfacht die Nachlassabwicklung erheblich.
Die Entscheidung stellt klar, dass der Bevollmächtigte nicht den Verfügungsbeschränkungen der Vorerbschaft unterliegt.
Dies ermöglicht flexiblere Verfügungen über den Nachlass.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart stärkt die Position transmortaler Vollmachten im Grundbuchverkehr.
Es reduziert die Notwendigkeit, für unbekannte Nacherben Pfleger zu bestellen.
Kontroverse und Gegenmeinungen:
Es wird auch auf die gegensätzliche Meinung eingegangen die mehrheitlich in der Literatur vertreten wird.
Hier wird vor allem der Schutz der Nacherben in den Vordergrund gestellt.
Es wird ein Augenmerk auf den eventuellen Missbrauch der Vertretungsmacht gelegt.
Wo die Gerichte sich uneinig sind ob es zum einen vorliegt und ob die Grundbuchämter die Befugnis besitzen dies zu prüfen.
Der Autor des Artikels, Herr Dr. Suttmann, gibt zu bedenken, dass in folge dieser Entscheidung, Grundbuchämter unter umständen eine Löschung des Nacherbenvermerkes ablehnen könnten.
Es wird empfohlen auf Nummer sicher zu gehen und durch zusätzliche Handlungen, wie zum Beispiel die Vorlage eines Erbscheines, oder die Eintragung eines Wirkungskraftvermerkes, sich abzusichern.
Das Urteil des OLG Stuttgart klärt die rechtliche Situation bezüglich der Vertretung von Nacherben durch transmortal bevollmächtigte Vorerben
und stärkt die Bedeutung dieser Vollmachten im Grundbuchverkehr.
Dennoch wird auch auf die Risiken und gegenläufige Meinungen hingewiesen die in der Praxis zu Problemen führen könnten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.