Wirksamer Betreuervorschlag durch die Betroffene
BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 558/17
Wenn ein Mensch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, stellt sich eine wichtige Frage: Wer soll die Betreuung übernehmen?
In diesem Text erkläre ich Ihnen eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht darum, wie viel Mitspracherecht betroffene Personen haben, wenn es um die Auswahl ihres Betreuers geht. Das Gericht hat klargestellt, dass der Wunsch des Betroffenen ein sehr hohes Gewicht hat – selbst dann, wenn die Person geistig stark eingeschränkt ist.
Normalerweise entscheidet ein Betreuungsgericht, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird. Oft sind das Berufsbetreuer oder Mitarbeiter von Vereinen. Doch das Gesetz sieht vor, dass die Wünsche der betroffenen Person Vorrang haben.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die seit ihrer Geburt geistig behindert ist. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Nichte auf einem Hof. Seit dem Jahr 2013 hatte sie eine Berufsbetreuerin. Die Frau wollte das aber nicht. Sie wollte, dass ihre Nichte diese Aufgabe übernimmt.
Das zuständige Amtsgericht und später auch das Landgericht lehnten den Wunsch der Frau ab. Sie ließen die Berufsbetreuerin im Amt. Die Richter hatten folgende Befürchtungen:
Gegen diese Entscheidung wehrte sich die betroffene Frau mit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof.
Das Gesetz ist in diesem Punkt eigentlich sehr deutlich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht im Paragrafen 1897 Absatz 4, dass das Gericht dem Wunsch des Betroffenen folgen muss.
Eine der wichtigsten Aussagen des BGH in diesem Urteil ist: Um einen Betreuer vorzuschlagen, muss man nicht „geschäftsfähig“ sein. Das bedeutet, selbst wenn jemand aufgrund einer Behinderung keine Verträge unterschreiben darf, kann er trotzdem wirksam sagen: „Ich möchte, dass Person X mein Betreuer wird.“
Es reicht aus, wenn die Person ihren natürlichen Willen zeigt. Man muss nicht im Detail verstehen, welche rechtlichen Folgen das hat. Es genügt der schlichte Wunsch, von einer bestimmten Person unterstützt zu werden.
Oft wird eingewendet, dass der Betroffene gar nicht wisse, warum er gerade diese Person will, oder dass er vielleicht beeinflusst wurde. Der BGH sagt hierzu: Die Motivation – also das „Warum“ hinter dem Wunsch – ist für die Gültigkeit des Vorschlags erst einmal egal. Das Gericht darf den Wunsch nicht einfach ignorieren, nur weil es die Gründe für unvernünftig hält.
Natürlich ist der Wille des Betroffenen nicht absolut. Es gibt eine Grenze: das Wohl der betroffenen Person.
Das Gericht darf einen Wunsch nur dann ablehnen, wenn die Auswahl der Wunschperson dem Wohl des Betroffenen „zuwiderläuft“. Das ist ein starker Begriff. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht denkt, ein Berufsbetreuer könnte die Arbeit vielleicht ein bisschen professioneller machen.
Es muss eine konkrete Gefahr bestehen. Das bedeutet:
Im Fall der Frau mit der Nichte hatte das Landgericht nur Vermutungen angestellt. Die Richter sagten, sie hätten den „Eindruck“, die Nichte sei dominant. Der BGH kritisierte das scharf. Ein „Eindruck“ ist keine juristische Grundlage für eine Entscheidung. Das Gericht hätte genau prüfen müssen: Gab es in der Vergangenheit Vorfälle, die beweisen, dass die Nichte die Betreuung nicht gut führen kann?
Dieses Urteil stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen massiv. Es stellt klar, dass der Staat nicht einfach über den Kopf eines Menschen hinwegentscheiden darf, nur weil dieser eine geistige Einschränkung hat.
Einige Menschen sorgen sich, dass durch solche Regeln Missbrauch gefördert wird. Der BGH erklärt dazu: Das Gesetz schützt die Betroffenen bereits an einer anderen Stelle. Wenn eine Person zum Betreuer bestellt wird, unterliegt sie der Kontrolle des Gerichts. Sie muss Berichte schreiben und Auskunft geben. Wenn die Nichte also tatsächlich den Pflegedienst grundlos abbestellen würde, könnte das Gericht sie später immer noch absetzen.
Der BGH gab dem Landgericht zudem einen wichtigen Hinweis: Wenn man wirklich Angst hat, dass die Nichte in einem bestimmten Bereich (zum Beispiel bei der Gesundheit) Fehler macht, muss man nicht die gesamte Betreuung ablehnen. Man könnte die Aufgaben teilen. Die Nichte könnte sich um das Geld und die Wohnung kümmern, während für medizinische Fragen ein neutraler Betreuer zuständig bleibt.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Das bedeutet, der Fall muss noch einmal ganz neu verhandelt werden.
Das Landgericht muss nun:
Wenn Sie oder ein Angehöriger jemals in die Situation kommen, eine Betreuung zu benötigen, merken Sie sich bitte diese Punkte:
Dieses Urteil ist ein großer Sieg für die Freiheit und die Würde von Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind. Es zeigt, dass das System den Willen des Einzelnen respektieren muss, auch wenn es für die Behörden manchmal komplizierter ist.
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