Wirksamer Zustimmungsvorbehalt für Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs

März 26, 2025

Wirksamer Zustimmungsvorbehalt für Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 2022 (V ZR 255/20) behandelt die Frage der Wirksamkeit eines formularmäßigen Zustimmungsvorbehalts einer Bank zur Abtretung eines

Grundschuldrückgewähranspruchs.

Im Kern geht es darum, ob ein solcher Vorbehalt auch dann wirksam ist, wenn der Sicherungsgeber, also die Person,

die die Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens bestellt hat, gleichzeitig der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist.

Sachverhalt

Ein Grundstückseigentümer hatte seiner Bank eine Grundschuld an seinem Grundstück zur Absicherung eines Darlehens bestellt.

Die Grundschuldbestellungsurkunde enthielt einen Zustimmungsvorbehalt der Bank für die Abtretung der Rückgewähransprüche.

Später trat der Grundstückseigentümer seine Rückgewähransprüche an einen Dritten ab, ohne die Zustimmung der Bank einzuholen.

Nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks entstand ein Übererlös, um dessen Verteilung zwischen dem Dritten und der Ehefrau des zwischenzeitig verstorbenen Grundstückseigentümers gestritten wurde.

Entscheidung des BGH

Wirksamer Zustimmungsvorbehalt für Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs

Der BGH entschied, dass der formularmäßige Zustimmungsvorbehalt der Bank wirksam ist, auch wenn der Sicherungsgeber und der Grundstückseigentümer identisch sind.

Wesentliche Erwägungen des BGH

Wirksamkeit formularmäßiger Zustimmungsvorbehalte:

Grundsätzlich sind formularmäßige Zustimmungsvorbehalte zur Abtretung von Forderungen zulässig.

Dies dient dem Schutz der berechtigten Interessen des Schuldners (hier: der Bank) an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung.

Interessenabwägung:

Bei der Frage der Wirksamkeit ist eine Abwägung der Interessen des Sicherungsgebers und der Bank vorzunehmen.

Die Bank hat ein berechtigtes Interesse daran, die Verwaltung der Sicherheiten zu vereinfachen und Mehrfachabtretungen zu vermeiden.

Auch wenn der Sicherungsgeber als Grundstückseigentümer ein Interesse an der Abtretbarkeit der Rückgewähransprüche haben kann, überwiegt das Interesse der Bank an der übersichtlichen Abwicklung.

Anspruch auf Zustimmung:

Es ist nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank einen ausdrücklichen Anspruch des Sicherungsgebers auf Zustimmung zur Abtretung vorsehen.

Der Sicherungsgeber ist ausreichend dadurch geschützt, dass die Bank ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern darf.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus der Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Sicherungsgebers.

Rechtsmissbrauch:

Der Einwand der Bank, ihre Zustimmung zur Abtretung fehle, ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Bank zu keinem Zeitpunkt zur Erteilung der Zustimmung aufgefordert wurde.

Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Bank sich darauf im Rechtsstreit beruft und der Rückgewähranspruch zwischenzeitlich gepfändet wurde.

Wirksamer Zustimmungsvorbehalt für Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit bezüglich der Wirksamkeit von Zustimmungsvorbehalten in Grundschuldbestellungsurkunden.

Banken können sich auf solche Vorbehalte berufen, um die Übersichtlichkeit ihrer Sicherheitenverwaltung zu gewährleisten.

Gleichzeitig werden die Interessen der Sicherungsgeber durch den Grundsatz von Treu und Glauben ausreichend geschützt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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