Wirksames Dreizeugentestament trotz Fehlens der Unterschriften aller Zeugen – OLG Köln Beschluss vom 28. Mai 1993 – 2 Wx 8/93

Juli 12, 2020

Wirksames Dreizeugentestament trotz Fehlens der Unterschriften aller Zeugen – OLG Köln Beschluss vom 28. Mai 1993 – 2 Wx 8/93

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, einen Erbschein zu erhalten, der ihn als Alleinerben aufgrund eines Nottestaments ausweist.

Die Erblasserin war am 24. September 1989 ohne eigene Abkömmlinge verstorben.

1965 hatte die Erblasserin mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem die Beteiligten zu 1. bis 37 als Erben eingesetzt wurden.

Dies sind die nächsten Blutsverwandten der Ehegatten.

Die Beteiligten zu 2. bis 34 beantragten einen Erbschein gemäß dem Erbvertrag.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Beteiligten zu 1. ab, das Landgericht wies seine Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.

Dieses wies nach weiterer Beweisaufnahme die Beschwerde des Beteiligten zu 1. erneut ab, wogegen dieser wiederum Beschwerde einlegte.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1. statt und hob die Entscheidung des Landgerichts auf, weil sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruhte.

Wirksames Dreizeugentestament trotz Fehlens der Unterschriften aller Zeugen – OLG Köln Beschluss vom 28. Mai 1993 – 2 Wx 8/93

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Begründung

Formelle Voraussetzungen des Nottestaments:

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Urkunde vom 24. September 1989 kein wirksames Testament gemäß § 2250 BGB darstellt, da keine Unterschrift der Erblasserin und nur die Unterschriften von fünf hinzugezogenen Personen vorhanden waren.

Eine Niederschrift im Sinne von § 2250 Abs. 3 Satz 1 BGB liegt nur vor, wenn mindestens einer der Mitwirkenden beim Tod des Testierenden unterschrieben hat.

Ohne mindestens eine Unterschrift der Mitwirkenden liegt nur ein Entwurf und keine gültige Niederschrift vor.

Beweiswürdigung des Landgerichts:

Das Landgericht konnte sich aufgrund der Zeugenaussagen nicht davon überzeugen, dass die Urkunde noch vor dem Tod der Erblasserin von einer beteiligten Person unterzeichnet wurde.

Das Landgericht hatte ausführlich die Aussagen gewürdigt und Widersprüche aufgezeigt, kam jedoch zu dem Schluss, dass der Entschluss zur Unterschriftsleistung möglicherweise erst nach dem Tod der Erblasserin gefasst wurde.

Das Landgericht hat keine Verfahrensfehler begangen, indem es die Zeugin P ohne Dolmetscher vernahm, da alle Verfahrensbeteiligten dies nicht für erforderlich hielten.

Wirksames Dreizeugentestament trotz Fehlens der Unterschriften aller Zeugen – OLG Köln Beschluss vom 28. Mai 1993 – 2 Wx 8/93

Rechtsfehlerhafte Annahmen des Landgerichts:

Die Annahme, dass die Urkunde vom 13. September 1989 kein formwirksames Testament darstellt, ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hatte festgestellt, dass die Niederschrift über die Erklärung des Erblassers diesem vorgelesen und von ihm genehmigt werden muss.

Zeugen hatten bekundet, dass die Erblasserin das Schriftstück vorgelesen bekam und es bestätigte.

Das Landgericht ging jedoch davon aus, dass diese Aussagen nicht richtig sein könnten, was jedoch nicht ausreichend begründet wurde.

Die Vermutung, dass das Vorlesen und Genehmigen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, konnte nicht hinreichend widerlegt werden.

Wirksamkeit des Nottestaments trotz fehlender Unterschriften:

Das Fehlen der Unterschriften aller Zeugen ist nach Auffassung des OLG Köln ein Formfehler, der jedoch nicht die Wirksamkeit des Nottestaments ausschließt, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

Die Anwesenheit der Zeugen bei der mündlichen Erklärung des letzten Willens sowie beim Verlesen der Erklärung ist entscheidend.

Das Schriftstück muss eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthalten, was durch die Unterschrift des Erblassers gewährleistet ist.

Rückverweisung und weitere Feststellungen

Das Landgericht hatte zu wesentlichen Punkten keine Feststellungen getroffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.

Es muss geklärt werden, ob die Erblasserin das Schriftstück tatsächlich unterzeichnet hat und ob sie testierfähig war.

Auch muss festgestellt werden, ob das Schriftstück den Willen der Erblasserin zuverlässig wiedergibt.

Kostenentscheidung

Das Landgericht wird auch über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerde zu entscheiden haben.

Beschwerdewert

Der Beschwerdewert wurde auf 130.000 DM festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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