BAG 2 AZR 615/13

April 6, 2021

BAG 2 AZR 615/13

Urteil 05.06.2014

Wirksamkeit Änderungskündigung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Juni 2014 (2 AZR 615/13) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Änderungskündigung in einem Krankenhaus.

Hintergrund ist die gesetzliche Verpflichtung des Krankenhausträgers in Baden-Württemberg, nach den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (Landeskrankenhausgesetz)

eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen.

Diese Regelung greift, wenn das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall verweigerte der Kläger, ein ärztlicher Direktor und Chefarzt, eine vertragliche Anpassung zur Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an seinen Liquidationserlösen.

BAG 2 AZR 615/13

Daraufhin sprach der Krankenhausträger eine Änderungskündigung aus, um die gesetzlichen Abführungspflichten durchzusetzen.

Der Kläger akzeptierte die Änderungskündigung unter Vorbehalt und klagte gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen.

Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Es entschied, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sei, da der Krankenhausträger gesetzlich verpflichtet sei, die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationserlösen sicherzustellen.

Diese Anpassung stelle ein dringendes betriebliches Erfordernis dar.

Zudem sei die Änderung der Arbeitsbedingungen verhältnismäßig und das Änderungsangebot hinreichend bestimmt.

Ferner stellte das BAG fest, dass der Kläger als leitender Angestellter keinen Anspruch auf Anhörung des Betriebsrats hatte.

Die Änderungskündigung war somit wirksam.

RA und Notar Krau

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